
Mit der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgt die EU das Ziel, die Umweltbelastung durch Verpackungen zu verringern und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern. Für öffentliche Auftraggeber werden verpflichtende Mindestanforderungen gelten.
Reduzierung von Verpackungsabfällen
Die Verpackungsverordnung zielt darauf ab, die Gesamtmenge an Verpackungsabfällen zu reduzieren. Dies soll durch Maßnahmen wie die Minimierung von Verpackungsmaterial und die Vermeidung unnötiger Verpackungen erreicht werden. Bis 2030 muss jeder Mitgliedsstaat das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent im Vergleich zu 2018 reduzieren, bis 2040 um 15 Prozent. Die Verpackungsverordnung ersetzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile
Die Verordnung schreibt vor, dass alle Verpackungen auf dem EU-Markt bis 2030 recyclingfähig sein müssen. Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen tatsächlich umfassend recycelt werden können.
Die PPWR fördert die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR) in neuen Verpackungen. Ab 2030 müssen alle Verpackungen, die Kunststoff enthalten, einen Mindestanteil an PCR-Material aufweisen. Die genauen Vorgaben und Zielvorgaben für den PCR-Anteil variieren je nach Art der Verpackung und dem verwendeten Material.
Herstellung und Entsorgung
Die Verordnung erhöht die erweiterte Herstellerverantwortung, um sicherzustellen, dass Hersteller die Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling von Verpackungsabfällen tragen. Die Einführung von EPR-Systemen („Extended Producer Responsibility“, „erweiterte Herstellerverantwortung“) soll zu niedrigeren Gebühren für umweltfreundliche Verpackungen führen und somit die Entwicklung nachhaltigerer Verpackungslösungen vorantreiben.
Öffentliches Auftragswesen
Die Verpackungsverordnung sieht Maßnahmen im Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU vor, um die Nachfrage nach nachhaltigeren Verpackungen zu fördern. Dazu zählen verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe für Verpackungen oder verpackte Produkte.
Durch sie soll sichergestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Verpackungen und verpackten Produkten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. So soll die Nachfrage nach umweltfreundlicheren Verpackungslösungen erhöht und die Umsetzung der Verordnungsziele unterstützt werden. Die Anforderungen sollen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
Zur Festlegung dieser Mindestanforderungen wird die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei der Entwicklung der Anforderungen beabsichtigt sie unter anderem, folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte
- Wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung nachhaltigerer Verpackungen
- Marktlage für nachhaltige Verpackungen auf EU-Ebene
- Verfügbarkeit von umweltfreundlicheren Verpackungslösungen
Öffentliche Auftraggeber sollen in begründeten Fällen von den Mindestanforderungen abweichen können, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit, oder wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.
Zeitplan und Quelle
Die Verordnung ist beschlossen und wurde am 19. Dezember 2024 vom Präsidenten des EP und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Verkündet ist sie bislang (15. Januar 2025) nicht.
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Titelbild: Dall-E | cosinex