
Die zum 1. Oktober 2024 erhöhten Wertgrenzen in Baden-Württemberg gelten seit dem Jahreswechsel auch für Kommunen.
Update vom 10. August 2026: Die nachstehenden Tabellen geben den Stand vom Januar 2025 wieder. Die amtliche Übersicht des Wirtschaftsministeriums (Stand Januar 2026) nennt für Verhandlungsvergabe und beschränkte Ausschreibung inzwischen 216.000 Euro statt 221.000 Euro – der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen ist zum 1. Januar 2026 gesunken. Bei Bauleistungen gelten für Behörden und Betriebe des Landes zudem engere Grenzen als für Kommunen. Den aktuellen Stand fasst der Überblick Vergaberecht in Baden-Württemberg zusammen.
Eine entsprechend überarbeitete Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) wurde am 30. Dezember veröffentlicht. Sie vollzieht die Wertgrenzen nach, die zuvor in der VwV Beschaffung festgelegt wurden, und die ausschließlich für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.
Der nun erfolgten Anpassung sei entsprechender Druck der Kommunalverbände vorausgegangen, wie der Staatsanzeiger berichtet.
Folgende Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 auch für kommunale Beschaffer:
Liefer- und Dienstleistungen
| Art der Vergabe | Wertgrenze bis zu |
|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 221.000 Euro |
| Verhandlungsvergabe | 221.000 Euro |
| Direktauftrag | 100.000 Euro |
Bauleistungen
| Art der Vergabe | Wertgrenze bis zu |
|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 1.000.000 Euro |
| Freihändige Vergabe | 221.000 Euro |
| Direktauftrag | 100.000 Euro |
Die Erhöhung ist befristet, und zwar in beiden Regelwerken unterschiedlich formuliert. Für die Kommunen bestimmt Nummer 2.1 Buchstabe a der VergabeVwV: „Diese Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet. Höhere Wertgrenzen bleiben unberührt.“ Für die Landesverwaltung sind die Wertgrenzen nach Nummer 7.3 der VwV Beschaffung „bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift befristet“ – die VwV Beschaffung ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschriften selbst laufen länger: die VergabeVwV nach ihrer Nummer 5 bis zum 31. Dezember 2031, die VwV Beschaffung nach ihrer Nummer 15 bis zum 30. September 2031. Bis Ende 2026 sollen die Auswirkungen der erhöhten Wertgrenzen evaluiert werden.
Erneute Anhebung der Wertgrenzen für Kommunen
Noch im Mai hatte das baden-württembergische Innenministerium per Rundschreiben über neue Wertgrenzen für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte für den kommunalen Bereich im Rahmen der „Entlastungsallianz“ informiert. Sie lagen jedoch teilweise unter den zunächst für das Land und jetzt auch für Kommunen geltenden Wertgrenzen.
Titelbild: Horst Eisele – Pixabay