
Die zum 1. Oktober 2024 erhöhten Wertgrenzen in Baden-Württemberg gelten seit dem Jahreswechsel auch für Kommunen.
Eine entsprechend überarbeitete Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) wurde am 30. Dezember veröffentlicht. Sie vollzieht die Wertgrenzen nach, die zuvor in der VwV Beschaffung festgelegt wurden, und die ausschließlich für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.
Der nun erfolgten Anpassung sei entsprechender Druck der Kommunalverbände vorausgegangen, wie der Staatsanzeiger berichtet.
Folgende Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 auch für kommunale Beschaffer:
Liefer- und Dienstleistungen
Art der Vergabe | Wertgrenze bis zu |
---|---|
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 221.000 Euro |
Verhandlungsvergabe | 221.000 Euro |
Direktauftrag | 100.000 Euro |
Bauleistungen
Art der Vergabe | Wertgrenze bis zu |
---|---|
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 1.000.000 Euro |
Freihändige Vergabe | 221.000 Euro |
Direktauftrag | 100.000 Euro |
Die Erhöhung ist befristet bis zum 1. Oktober 2027.
Erneute Anhebung der Wertgrenzen für Kommunen
Noch im Mai hatte das baden-württembergische Innenministerium per Rundschreiben über neue Wertgrenzen für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte für den kommunalen Bereich im Rahmen der „Entlastungsallianz“ informiert. Sie lagen jedoch teilweise unter den zunächst für das Land und jetzt auch für Kommunen geltenden Wertgrenzen.
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Titelbild: Horst Eisele – Pixabay