Der Landtag in Mainz, aufgenommen am 08.09.2021 Foto: Torsten Silz

In Rheinland-Pfalz richtet sich die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich nach der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen, die Land und Kommunen erfasst. Die allgemeinen Wertgrenzen sind seit dem 1. Januar 2025 durch ein Rundschreiben angehoben: Direktauftrag 10.000 Euro, Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe 100.000 Euro. Für Aufträge aus dem Sondervermögen Rheinland-Pfalz-Plan gelten seit Februar 2026 eigene, deutlich höhere Grenzen.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Wer in Rheinland-Pfalz nach den geltenden Wertgrenzen sucht, findet zwei Dokumente mit unterschiedlichen Zahlen. Die Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021 nennt für die Verhandlungsvergabe 40.000 Euro und für den Direktauftrag 3.000 Euro. Maßgeblich sind diese Werte nicht mehr: Ein Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums vom 31. Dezember 2024 hat sie im Vorgriff auf eine Novellierung angehoben, ohne den Text der Verwaltungsvorschrift selbst zu ändern.

Seit Februar 2026 kommt eine zweite Ebene hinzu. Für Aufträge, die dem Förderzweck des Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ dienen, gelten eigene, deutlich weiter gefasste Wertgrenzen. Wer beschafft, muss deshalb zuerst klären, welches Regime einschlägig ist.

Der folgende Überblick führt diese Ebenen zusammen und ordnet die weiteren landesrechtlichen Besonderheiten ein – vom Landestariftreuegesetz über die gelockerte Losvergabepflicht bis zur Vergabeprüfstelle.

Welche allgemeinen Wertgrenzen gelten in Rheinland-Pfalz?

Maßgeblich ist das Rundschreiben vom 31. Dezember 2024, das seit dem 1. Januar 2025 gilt. Alle Werte verstehen sich ohne Umsatzsteuer und beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert nach § 3 VgV.

VerfahrenLiefer- und Dienstleistungen (UVgO)Bauleistungen (VOB/A)
Direktauftrag10.000 Euro10.000 Euro
Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabe100.000 Euro100.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb100.000 Euro250.000 Euro, unabhängig vom Gewerk

Für Bauleistungen im Rahmen des öffentlichen Wohnungsbaus gilt bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 1,0 Millionen Euro.

Was bei Inanspruchnahme der Wertgrenzen zu beachten ist

Das Rundschreiben verknüpft die erhöhten Wertgrenzen mit fünf Vorgaben, die in der Praxis häufiger übersehen werden als die Zahlen selbst. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind mehrere – grundsätzlich wenigstens drei – Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Zwischen den Unternehmen soll dabei möglichst gewechselt werden. Eine Beschränkung auf Unternehmen aus der Region oder vom Ort ist unzulässig. Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot. Und die einzelnen Schritte der Vergabe sind zu dokumentieren, insbesondere die Einhaltung des Wechselgebots.

Verhältnis zur VOB/A 2026

Der Zusatz „unabhängig vom Gewerk“ war bei Inkrafttreten des Rundschreibens zum 1. Januar 2025 von besonderer Bedeutung, weil die damalige VOB/A die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen noch nach Gewerken staffelte. Seit dem 1. Januar 2026 sieht die VOB/A selbst einheitliche Wertgrenzen vor: 150.000 Euro für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, 100.000 Euro für die Freihändige Vergabe und 50.000 Euro für den Direktauftrag. Der Zusatz bleibt Bestandteil des Rundschreibens, seine damalige Pointe ist damit aber entfallen.

Für Auftraggeber im Anwendungsbereich der rheinland-pfälzischen Verwaltungsvorschrift gelten die Beträge der VOB/A nicht automatisch. Das Wirtschaftsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die landesspezifischen Auftragswertgrenzen – die teils über die Wertgrenzen der VOB/A hinausgehen, teils hinter ihnen zurückbleiben – unabhängig von den im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen gelten und Vorrang haben. Im allgemeinen rheinland-pfälzischen Regime bleibt es damit bei 250.000 Euro, 100.000 Euro und 10.000 Euro.

Wie lange gilt das Rundschreiben?

Es ist nicht auf ein Datum befristet, sondern gilt „bis zum Inkrafttreten einer Neufassung oder Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen“. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021 anwendbar. Da die Novellierung angekündigt ist und die neue Landesregierung eine weitere Erhöhung prüfen will, ist mit einer Ablösung zu rechnen.

Sonderfall: Aufträge aus dem Rheinland-Pfalz-Plan

Für Aufträge zur Erfüllung des Förderzwecks des Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ gelten eigene, weiter gefasste Wertgrenzen. Grundlage ist § 18 des Landesgesetzes über die Errichtung des Sondervermögens vom 11. Februar 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Februar 2026.

VerfahrenLiefer- und DienstleistungenBauleistungen
ohne Vergabeverfahren50.000 Euro50.000 Euro
Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabe150.000 Euro300.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb150.000 Euro300.000 Euro

Für die Beschaffung ohne Vergabeverfahren bis 50.000 Euro empfiehlt § 18 Abs. 2 LGRP-Plan eine Markterkundung, etwa eine Preisrecherche. Die Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gelten abweichend von der UVgO, die für Bauleistungen abweichend von § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A.

Maßgeblich ist nach § 18 Abs. 5 LGRP-Plan der objektiv geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Schätzung oder die Aufteilung eines Auftrags in Lose oder Gewerke darf nicht mit dem Ziel erfolgen, die Wertgrenzen zu unterschreiten; bei einer Losvergabe ist der Auftragswert des jeweiligen Loses maßgeblich.

Diese Sonderregelung ersetzt die allgemeinen Wertgrenzen nicht. Sie greift nur für Aufträge, die dem Förderzweck des Sondervermögens dienen. Daneben bestehen weitere anlassbezogene Erleichterungen: Für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur in den Gebieten der Flutkatastrophe hat das Ministerium die vergaberechtlichen Erleichterungen mit Rundschreiben vom 26. März 2025 bis zum 31. März 2027 verlängert; der Landtag hat seinen Verzicht auf die Losvergabepflicht mit Beschluss vom 20. Februar 2025 ebenfalls bis zu diesem Datum verlängert.

Für wen gilt die Verwaltungsvorschrift?

Nummer 2.2.1 der Verwaltungsvorschrift bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich:

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind: a) das Land und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, b) die kommunalen Gebietskörperschaften und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 22 GemHVO unmittelbar oder durch Verweisung auf diese Bestimmung zu beachten haben.

Land und Kommunen unterliegen damit demselben Regelwerk und denselben allgemeinen Wertgrenzen. Das unterscheidet Rheinland-Pfalz von Ländern wie Baden-Württemberg, in denen für die Kommunen eine eigene Verwaltungsvorschrift mit abweichenden Beträgen gilt. Einzelne Bestimmungen treffen die beiden Ebenen allerdings nicht gleichermaßen – die Pflicht zur Nutzung des Vergabemarktplatzes nach Nummer 13.2 gilt nur für das Land.

Nicht anwendbar ist die Verwaltungsvorschrift, wenn Landes- oder Kommunalbehörden Vergabeverfahren im Namen oder Auftrag des Bundes, eines anderen Landes oder eines EU-Mitgliedstaates durchführen; dann gilt das Haushaltsvergaberecht des Entleihers. Seit dem Rundschreiben vom 31. Dezember 2024 ist sie außerdem nicht auf Aufträge zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes anzuwenden, soweit es um die Nachnutzung von Online-Diensten, um Betreuungs- und Beratungsleistungen bei deren Anwendung oder um die Anbindung von Fachverfahren geht.

Was gilt bei Zuwendungen?

Die erhöhten Wertgrenzen sollen nach Nummer 3 des Rundschreibens gleichermaßen für Zuwendungsempfänger nach §§ 23, 44 LHO gelten, die VOB/A und UVgO nach dem bestehenden Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Das Rundschreiben verpflichtet die Bewilligungsbehörden, dies den Zuwendungsempfängern rechtzeitig mitzuteilen und im Zuwendungsbescheid klarzustellen.

Wann darf auf die Losvergabe verzichtet werden?

Rheinland-Pfalz hat den Losgrundsatz gelockert. Mit Wirkung zum 1. März 2025 wurde § 7 Abs. 2 Satz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes neu gefasst: Auf die Aufteilung in Teil- und Fachlose kann bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden.

In einem Rundschreiben vom 22. Oktober 2025 hat das Ministerium Anwendungsfragen beantwortet. Der Grundsatz der Losvergabe bleibt danach der Regelfall. Sachliche Gründe müssen objektiv gegeben und stets einzelfallbezogen begründet sein; der typischerweise mit der Losvergabe verbundene Mehraufwand genügt allein nicht. Als anerkennungsfähig nennt das Ministerium etwa den Fall, dass einer Kommune ausreichend qualifiziertes Personal zur Koordination der Gewerke fehlt und sie das Risiko einer gefährdeten Projektumsetzung vermeiden will. Die Zusammenfassung muss zudem nicht zur Gesamtvergabe führen – auch die Bündelung nur eines Teils der Lose ist zulässig.

Da die Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes höherrangiges Recht ist, geht sie den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Losvergabe vor. Bis zu deren Überarbeitung sind nach Auffassung des Ministeriums auch § 22 Abs. 1 Satz 2 UVgO und § 5 Abs. 2 VOB/A im Lichte der gesetzlichen Änderung zu lesen.

Tariftreue und Mindestentgelt: das LTTG

Das Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz greift ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro netto. Auftraggeber dürfen öffentliche Aufträge oberhalb dieser Grenze nur an Unternehmen vergeben, die mit dem Angebot eine Tariftreue- oder eine Mindestentgelterklärung vorlegen.

Bei Leistungen, die einem nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz maßgeblichen Tarifvertrag unterfallen, ist das tarifvertraglich festgelegte Entgelt zu zahlen. Für Dienstleistungen des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bestehen eigene Tariftreuevorgaben auf Grundlage der in Rheinland-Pfalz als repräsentativ festgestellten Tarifverträge.

Soweit Tariftreue nicht verlangt werden kann, greift die Mindestentgeltregelung, die auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz verweist: 13,90 Euro brutto je Stunde seit dem 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Rheinland-Pfalz führt insoweit keinen eigenständigen, über dem Bundesniveau liegenden Vergabemindestlohn.

Die Mustererklärungen und das Merkblatt zum LTTG stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bereit.

Wo wird nachgeprüft?

Rheinland-Pfalz gehört zu den Ländern mit einem landesrechtlich geregelten Nachprüfungsverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Ermächtigung dafür steht in § 7a Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes; ausgefüllt hat sie die Landesregierung mit der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) vom 26. Februar 2021 (GVBl. S. 123), in Kraft seit dem 1. Juni 2021.

Zuständig ist die Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima in Mainz. Eröffnet ist das Verfahren bei wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen ab einer Prüfungswertgrenze von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer – einheitlich für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen und unabhängig von der gewählten Verfahrensart, also auch bei Freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben.

Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert, nicht die Summe der eingegangenen Angebote. Bei in Lose aufgeteilten Aufträgen kommt es dabei nicht auf den geschätzten Gesamtwert aller Lose an, sondern auf den Wert des einzelnen Loses – abweichend von § 3 Abs. 7 und 8 VgV. Weicht der geschätzte Auftragswert erheblich von den Angebotssummen ab, empfiehlt das Ministerium, die Schätzung zu überprüfen.

Die erste Änderungsverordnung vom 12. Juni 2024 hat die Entscheidungsfrist der Vergabeprüfstelle auf drei Wochen verlängert und die Geltung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2027 erstreckt. Eine erneute Evaluierung war bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen; das Ministerium hat dafür Anfang 2026 ein externes Institut beauftragt, die Befragung lief bis in den Mai 2026. Ein veröffentlichter Abschlussbericht dieser Evaluierung liegt bislang nicht vor.

Zur Vereinheitlichung der Abläufe stellt das Ministerium Mustervorlagen bereit, unter anderem für die Vorabinformation nach § 4 Abs. 1 NachprV und die Nichtabhilfemitteilung nach § 5 Abs. 1 NachprV. Bieter können auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens verzichten – bereits mit der Beanstandung oder erst nach der Nichtabhilfe.

Nachhaltige Beschaffung

Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift widmet sich der strategischen Beschaffung und behandelt nachhaltige, innovative und energieeffiziente Beschaffung sowie Gütezeichen. Nummer 9 verpflichtet zur Berücksichtigung der IAO-Kernarbeitsnormen, insbesondere zur Nichtberücksichtigung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182.

Für die kommunale Ebene ist aus dem Projekt „Rheinland-Pfalz kauft nachhaltig ein!“ eine Muster-Dienstanweisung zur nachhaltigen Beschaffung hervorgegangen, die im Baukastenprinzip aus Anweisungstext, Anlagen und Dokumentationsformular besteht und sich an kleine und mittlere Kommunen richtet.

E-Vergabe in Rheinland-Pfalz

Nummer 13.2 der Verwaltungsvorschrift verpflichtet die Vergabestellen der unmittelbaren Landesverwaltung und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung der Vergabeplattform des Landes als Vergabemarktplatz (VMP). Für den internen Vergabeprozess steht diesen Nutzern optional ein Vergabemanagementsystem (VMS) zur Verfügung. Für kommunale Auftraggeber besteht diese Nutzungspflicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht – Nummer 13.2 nimmt ausdrücklich nur auf Nummer 2.2.1 Buchst. a Bezug. Kommunale Auftraggeber wählen ihre Vergabeplattform daher selbst; für rheinland-pfälzische Kommunen steht mit rlp.vergabekommunal.de ein auf das Land zugeschnittenes Angebot bereit.

Die Vergabedokumentation ist nach Nummer 14 fortlaufend in Textform zu führen; Vergabeunterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren.

Seit dem 1. April 2025 sind Rechnungssteller bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet, und zwar unabhängig vom Auftragswert. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sowie für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten.

Was die Koalition angekündigt hat

Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD für die Legislaturperiode 2026 bis 2031 enthält mehrere vergaberechtliche Vorhaben. Das Landestariftreuegesetz soll weiterentwickelt und an das Tariftreuegesetz des Bundes anschlussfähig gemacht werden; für Branchen ohne einschlägigen Tarifvertrag ist ein Mindestentgeltsystem geplant. Die bestehenden Tariftreueregelungen für ÖPNV und SPNV sollen erhalten bleiben.

Im haushaltspolitischen Teil kündigt die Koalition an, eine weitere Erhöhung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich zu prüfen und die Erfahrungen mit vereinfachten Vergabeverfahren aus dem Sondervermögen auszuwerten. Für Bauvorhaben soll neben der Einzelvergabe stärker die Generalunternehmervergabe in Betracht kommen, bei geeigneten Projekten auch eine Öffentlich-Private Partnerschaft. Im Brand- und Katastrophenschutz sowie beim kommunalen Vollzugsdienst ist eine Bündelung der Beschaffung vorgesehen; auf landesspezifische Sondervorschriften für Feuerwehrfahrzeuge soll verzichtet werden.

Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Rheinland-Pfalz

Wertgrenzen und Verwaltungsvorschrift

Losvergabe

Nachprüfung

Vergabeerleichterungen

Nachhaltigkeit, E-Rechnung und Praxis

Quellen

Titelbild: Von Landtag RLP – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link