Markus Söder bei seiner Regierungserklärung im Bayerischen Landtag

Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember mit dem zweiten Modernisierungsgesetz einen Gesetzentwurf der Staatsregierung beschlossen, der befristet höhere Wertgrenzen vorsieht.

Update vom 10. August 2026: Der hier genannte EU-Schwellenwert von 221.000 Euro gilt nicht mehr. Zum 1. Januar 2026 ist er für Liefer- und Dienstleistungen auf 216.000 Euro gesunken; da das BayWiVG auf den jeweiligen EU-Schwellenwert verweist, ist die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen mitgesunken. Die übrigen Beträge gelten unverändert. Den aktuellen Stand fasst unser Überblick zu den Wertgrenzen und Vergaberegeln in Bayern zusammen.

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Das Artikelgesetz wurde von Ministerpräsident Söder im Juni als „kleine Revolution im bayerischen Vergaberechtangekündigt. Es sieht unter anderem Änderungen am Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vor, das die Wertgrenzen im Unterschwellenbereich regelt.

Den nunmehr beschlossenen Änderungen zufolge gelten ab dem 1. Januar 2025 bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen durch staatliche und kommunale Auftraggeber die folgenden Wertgrenzen:

  • 100.000 Euro bei Direktaufträgen.
  • Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei sämtlichen Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts von 221.000 Euro möglich.

Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Direktaufträge bis 250.000 Euro möglich, freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro.

Die Erhöhungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2029.

Quelle und Links

Titelbild: Stefan Obermeier | Bildarchiv Bayerischer Landtag