Das Wirtschaftsministerium hat die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“) novelliert.
Die Kommunalrichtlinie
Mit der bereits 2008 erlassenen Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kommunen und kommunale Akteure dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken. Konkret sollen strategische und investive Maßnahmen gefördert, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld verstärkt werden, Treibhausgasemissionen schneller gemindert und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität realisiert werden.
Ziele der Novellierung
Die Novellierung zielt darauf ab, die Förderung zu vereinfachen und zielgerichteter auszugestalten. Mit den Änderungen sollen bürokratische Hürden abgebaut und kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten unterstützt werden. Zudem sollen Kommunen zielgerichteter von Fördermitteln profitieren.
Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Verankerung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung dadurch wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert. Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze ebenfalls vereinfacht.
Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können ihre Projekte schneller umsetzen.
Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue Deminimis-Verordnung. Dies schaffe eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen.
Fokussierung des Förderangebots
Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen. Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen:
- Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
- Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.
Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie. Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich.
Anträge nach der neuen Richtlinie können wieder ab dem 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.
Weiterführende Informationen
- Presseinformation des BMWK
- Kommunalrichtlinie ab dem 1.11.2024
- Technischer Annex zur Kommunalrichtlinie ab 1.11.2024
- Weitere Informationen zum Auslaufen von Förderschwerpunkten
Verwandte Beiträge
Titelbild: A.Savin (Wikimedia Commons · WikiPhotoSpace), FAL, via Wikimedia Commons