Das Umweltbundesamt hat eine juristische Machbarkeitsstudie veröffentlicht, die sich der Berücksichtigung von Gleichstellung und Genderdimensionen in Vergabe und Beschaffung widmet.
Prof. Dr. Sarah Elsuni hat die Studie unter Mitarbeit von Luise Bublitz im Auftrag des Amtes erstellt, welches sie mit dem Untertitel Für eine nachhaltige, soziale und diskriminierungsfreie UBA Vergabepraxis herausgibt. Das Abschlussdatum ist auf Dezember 2021 datiert, die Veröffentlichung fand im September 2024 statt.
Die Studie dient der Erstellung eines Überblicks über die gesetzlichen Anforderungen und Möglichkeiten, die sich in der Vergabe- und Beschaffungspraxis für das Umweltbundesamt als nachgeordneter Bundesbehörde stellen, um insbesondere Aspekte der Geschlechtergerechtigkeit in Vergabeverfahren einzubeziehen.
Sie beschränkt sich dem Gegenstand entsprechend auf bundesrechtliche Regelungen zur Vergabe sowie auf die Erbringung von Dienstleistungen, da darin das Hauptbeschaffungsfeld des Amtes liegt. Die Kernaussagen ließen sich gegebenenfalls auch auf Aufträge beziehen, die Bauleistungen oder Lieferungen zum Gegenstand haben.
Pflicht zur Gleichstellung auch für öffentliche Auftraggeber
Zwar sehe das Vergaberecht keine Verpflichtung von öffentlichen Auftraggebenden zur Integration von sozialen Belangen vor, wie die Autorin eingangs festhält. Seit der Vergaberechtsreform 2016 sei allerdings klar geregelt, dass öffentliche Auftraggebende befugt und aufgefordert sind, soziale Zielsetzungen zu berücksichtigen, worunter auch gleichstellungspolitische Aspekte fielen.
Gleichzeitig ergebe sich aus dem Gleichstellungsrecht und insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Staatsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG sowie den darauf basierenden Konkretisierungen im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sowie der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) eine grundlegende Pflicht für öffentliche Auftraggeber, die Zielsetzung der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Benachteiligungen von Frauen in all ihren Aufgabenbereichen – und so auch im Rahmen ihrer Vergabepraxis – zu beachten und einzuhalten. Dabei komme den öffentlichen Auftraggebern ein Gestaltungsspielraum zu.
Dabei komme Art. 3 Abs. 2 GG eine herausragende Bedeutung zu. Das Verfassungsrecht sieht die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie das Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile, die nicht zwingend staatlichen Ursprungs sein müssen, als umfassende Staatsaufgabe vor, die alle staatlichen Stellen, somit auch das UBA zur Beachtung verpflichtet.
Konkretisierung finde sich im BGleiG, der in § 4 Abs. 1 Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der staatlichen Dienststelle festsetzt, worunter auch die öffentliche Vergabe durch das UBA zu zählen ist.
Umsetzung in Vergabeverfahren
Die Möglichkeit zur Umsetzung biete sich dabei auf allen Stufen des Vergabeverfahrens: Von der Bedarfsbestimmung über die Festlegung von Leistungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien bis hin zur Bestimmung von Ausführungsbedingungen sei es öffentlichen Auftraggebenden möglich, Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsaspekte im öffentlichen Vergabeverfahren im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen zu berücksichtigen und zu implementieren.
Quelle
- Juristische Machbarkeitsstudie – Berücksichtigung von Gleichstellung und Genderdimensionen in Vergabe und Beschaffung
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Titelbild: Martin Förster, Innenansicht des Gebäudes in Dessau, 2005, CC BY-SA 2.0 de