Unter anderem anlässlich eines Urteils des Bundesgerichtshofs hat das Land Berlin aktualisierte Formulare auf der elektronischen Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Das Urteil betrifft Vertragsstrafen.
Im Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil verkündet, laut dem eine vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendete Vertragsstrafenklausel unwirksam ist.
Das Urteil betrifft die im Vergabehandbuch des Bundes (VHB Bund) unter 214 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) verwendete Vertragsstrafenklausel:
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
- __ € (ohne Umsatzsteuer)
- __ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt __ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet
Im konkreten Fall belief sich die Vertragsstrafe auf 0,2 Prozent der im Auftragssschreiben genannten Auftragssumme; die Vertragsstrafe (2.2) wurde auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
Diese Vertragsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wie der Bundesgerichtshof darlegt. Es könne daher dahinstehen, ob die Vertragsstrafenregelung überhaupt in den Vertrag der Parteien einbezogen wurde und worauf die Verzögerung der Vollendung beruhte.
Berlin passt Formulare an
In Reaktion auf das Urteil hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin jüngst überarbeitete Formulare auf der elektronischen Vergabeplattform Berlin zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um die Formulare
- Wirt–215 P – Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen und
- Wirt-2144 P – BVB Kontrolle u. Sanktionen Teil B.
Die Vertragsstrafe ist nunmehr bezogen auf die an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung.
Zudem wurden aktualisierte EU- beziehungsweise UVgO-Leitfäden (Ausfüllhilfen für die Formulare) im Vergabeservice Berlin im Bereich Formulare eingestellt.
In den Zusätzlichen und Besondere Vertragsbedingungen wurden überdies die Vertragsklauseln über die Übermittlung elektronischer Rechnungen klarstellend geregelt.
Das BGH-Urteil dürfte vergleichbare Anpassungen an Formularen bis hin zum Vergabehandbuch des Bundes erforderlich machen.
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