Blick auf das Bundesministerium der Finanzen in der Mitte Berlins

Am 1. November 2024 soll mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern begonnen werden. Das geht aus einem Referentenentwurf des Finanzministeriums hervor.

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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen werden soll. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer der Abgabenordnung (AO).

Identifikationsnummer gemäß eForms-Spezifikation

Seit Einführung der eForms zählt die Angabe einer Identifikationsnummer je Organisation zu den Pflichtangaben. Business Term 501 der eForms-DE-Spezifikation besagt hierzu:

Öffentliche Stellen tragen hier grundsätzlich ihre im Rahmen der eRechnung für den öffentlichen Auftrag bzw. die Konzession zu verwendende Leitweg-ID ein. Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer einzutragen. Solange oder soweit diese nicht zur Verfügung steht, ist eine andere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugswürdig die jeweilige Umsatzsteuer-ID oder ein Registereintrag

Über die Angabe der Leitweg-ID im Kontext von Vergabeverfahren informierten wir bereits im November 2023 im cosinex Blog.

Referentenentwurf des Finanzministeriums

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) mit Bearbeitungsstand 25. Juni veröffentlicht. Ihm zufolge ist das Ziel der Einführung der W-IdNr. die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ihre Zuteilung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern. Wirtschaftlich Tätige, denen bis zum September 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde, erhalten diese Nummer als Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und denen bis zum 30. September 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines Benutzerkontos auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzbehörden.

Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt, sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Eindeutige Identifizierung bis hin zur Betriebsstätte

Sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Nummer (entsprechend § 139c Absatz 5a Satz 1) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie für jede Betriebstätte um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt werden, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können.

Quelle und Links

Titelbild: Bundesministerium der Finanzen / Photothek