Vergaberecht

Der Bund überarbeitet die Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten. Dabei will der Gesetzgeber dem Spezialisierungsgedanken Rechnung tragen und eine effiziente Verfahrensführung unterstützen. Vergabesachen sollen künftig streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.

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Stand der Gesetzgebung

Am 5. Juni hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Dieser berücksichtigt gegenüber dem drei Monate älteren Referentenentwurf auch Rahmenvereinbarungen. In den unten aufgeführten tabellarischen Gegenüberstellungen der Passagen sind Änderungen gefettet hervorgehoben. Eine Bundestagsdrucksache des Entwurfs ist gegenwärtig noch nicht auffindbar; entsprechend steht er auch noch nicht auf den Tagesordnungen des Deutschen Bundestags, der am 10. September aus der Sommerpause zurückkehrt.

Spezialisierung der Gerichte stärken

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen soll dem Umstand begegnet werden, dass die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren in den letzten Jahrzehnten immer weiter zurückgegangen ist.

Diese Schwächung sei insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen.

Ziel des Entwurfs ist daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden – insbesondere auch hinsichtlich vergaberechtlicher Themen.

Änderungen am Gerichtsverfassungsgesetz

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor. § 71 GVG, der die Zuständigkeiten der Landgerichte darlegt, erhält unter Absatz 2 die zusätzliche Nummer 8:

Referentenentwurf (6. März 2024)Regierungsentwurf (5. Juni 2024)
„8. in Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;„8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
Synopse; Änderungen gefettet. Quellen: Referentenentwurf, Regierungsentwurf

Gilt nicht für die Oberschwelle

Hierdurch sollen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – mithin auch § 171 Absatz 3 GWB – jedoch nicht geändert werden, wie der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Entwurfs darlegt.

Der vergaberechtliche Primärrechtschutz im Oberschwellenbereich unterliege also weiterhin nach den §§ 155 ff. GWB den Vergabekammern des Bundes und der Länder. Für Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern bleibe weiterhin das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig.

Die streitwertunabhängige landgerichtliche Zuständigkeit soll daher nicht für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich, sondern nur für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich sowie für den Sekundärrechtsschutz (also im Wesentlichen für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vergabe) im Ober- und Unterschwellenbereich gelten.

Zusätzliche Spruchkörper für Vergabesachen

§ 72a Absatz 1 GVG, der aufführt, welche Zivilkammern bei den Landgerichten gebildet werden, erhält folgenden Zusatz:

Referentenentwurf (6. März 2024)Regierungsentwurf (5. Juni 2024)
„8. Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“„8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
Synopse; Änderungen gefettet. Quellen: Referentenentwurf, Regierungsentwurf

Diese Einrichtung eines spezialisierten Spruchkörpers soll sicherstellen, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper mit dieser Materie eintritt, da die Verfahrenseingänge diesem zugewiesen werden.

Quelle und Links

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