Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesvergabegesetzes vorgelegt. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art.

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Mit der Novellierung sollen im Wesentlichen die folgenden drei Probleme behoben werden:

Ausnahmeregelungen

Die Aufzählung der Ausnahmen in § 1 Abs. 2 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) enthält aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht die Ausnahmeregelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber und von Konzessionen.

Diese Ausnahmen sind als Übergangslösung bislang lediglich aufgeführt in § 1 der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO).

Mit dem Gesetzentwurf sieht die Landesregierung vor, die Ausnahmen in das VGSH aufzunehmen. Bei der nächsten Anpassung der SHVgVO sollen die Ausnahmetatbestände darin gestrichen werden, um Doppelungen zu vermeiden.

Verweis auf veraltete VOB/A

Die im VGSH genannte Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) entspricht nicht mehr der aktuellsten Fassung. Diese ist zwar in der SHVgVO zutreffend genannt, dennoch sollte das VGSH insoweit redaktionell aktualisiert werden.

Die Angaben im VGSH sollen daher aktualisiert werden. Klargestellt werden soll ferner, dass im Falle einer Änderung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) bzw. der VOB/A die Erklärung der Anwendbarkeit der jeweils geänderten Fassung durch Ministerverordnung erfolgt.

Vergabemindestlohn: Vom Bundesmindestlohn überholt

Die im VGSH enthaltene Regelung zum Vergabemindestlohn in Schleswig-Holstein (§ 4 Abs. 1 VGSH) wurde durch den Bundesmindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) überholt.

Die Regelungen des Vergabemindestlohns Schleswig-Holstein laufen daher ins Leere, erfordern aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben immer noch eine Abforderung von „Vergabemindestlohnerklärungen“ durch die Vergabestellen sowie eine Bestätigung seitens aller Bieter.

Dies führt bei Unternehmen und Vergabestellen im Hinblick auf die unter dem Bundesmindestlohn liegenden Beträge zu Irritationen, Nachfragen und unnötiger Bürokratie.

Die Regelungen zum Vergabemindestlohn werden daher gestrichen. Es wird eine Übergangsregelung aufgenommen, um die Notwendigkeit von Anpassungen der Vergabeunterlagen in laufenden Verfahren zu vermeiden.

Quelle und Zeitplan

Der schleswig-holsteinische Landtag beendet seine Sommerpause am 17. Juli. Tagesordnungen für die dann beginnenden Plenartagungen legen gegenwärtig noch nicht vor. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren wir hier im cosinex Blog.

Titelbild: Gerd Seidel – CC BY-SA 3.0