Das novellierte Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Seit dem 15. Mai ist überdies die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung (VgMinArbV M-V) gültig.

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Ermächtigung

§ 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) ermächtigt das für Wirtschaft zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an den Auftragsgegenstand, den Konzessionsgegenstand und an das Vergabeverfahren zu treffen.

Gemäß § 7 wird bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zudem ein beratender Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und für die Feststellung der zugrunde zu legenden Tarifverträge nach § 6 Absatz 2 Satz 2 errichtet.

Das Nähere zu Organisation und Verfahren des Ausschusses ist durch Rechtsverordnung zu regeln. Das betrifft unter anderem die Zusammensetzung des Ausschusses, die Bestellung der Ausschussmitglieder und ihre Amtsperiode und die Vertretung des Ministeriums im Ausschuss.

Aufbau der VgMinArbV M-V

Mit der nun vorliegenden Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung – VgMinArbV M-V) sind diese Anforderungen erfüllt.

Die Verordnung gliedert sich in zwei Abschnitte: Abschnitt 1 behandelt Vergabeverfahren, Abschnitt 2 betrifft die Mindestarbeitsbedingungen. Letzterer führt in Unterabschnitt 1 die näheren Bestimmungen zum beratenden Ausschuss auf, weitere Unterabschnitte betreffen das Register über ausgeschlossene Unternehmen, das gem. § 17 TVgG M-V in Form einer Datenbank geführt wird, sowie Schlussvorschriften.

Vergabe freiberuflicher Leistungen

In § 3 wird die Vergabe freiberuflicher Leistungen detailliert geregelt. Dabei seien Eignungskriterien so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

Wertgrenzen

Die folgenden Wertgrenzen werden in § 5 festgelegt:

Ausschreibungsart / VergabeartAnwendungsbereichRechtsgrundlageMaximaler Auftragswert
ohne Ausnahmetatbestand
Beschränkte AusschreibungBauleistungenVOB/A1.000.000 EUR
Beschränkte AusschreibungSonstige LeistungenUVgO100.000 EUR
Freihändige VergabeBauleistungenVOB/A200.000 EUR
VerhandlungsvergabeSonstige LeistungenUVgO100.000 EUR

Für Direktaufträge wird in § 6 eine Wertgrenze in Höhe von 10.000 EUR bei Bauleistungen festgelegt, unterhalb derer ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden darf, für Leistungen gilt dies unterhalb 5.000 EUR.

Regionalität und Nachhaltigkeit

Gemäß § 7 soll bei der Vergabe von Aufträgen auf eine regionale oder lokale Leistungserbringung hingewirkt werden. In eine ähnliche Richtung geht § 9 (Nachhaltige Beschaffung), laut dem Transportwege kurzgehalten werden sollen. Ihm zufolge sind schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zudem so weit wie möglich zu vermeiden.

Angebotswertung und Zwei-Umschlag-Verfahren

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sieht § 11 vor, dass Angebote getrennt nach Leistung und Entgelt gefordert werden können. Geschehen könne dies in zwei verschlossenen Umschlägen (Zwei-Umschlag-Verfahren) oder in einer elektronischen Entsprechung.

Dabei sei die Leistung zuerst und anschließend das Entgelt zu berücksichtigen. Soweit bei elektronischen Angeboten die Möglichkeit zur Manipulation technisch ausgeschlossen ist, sollen Vorschriften über die Dokumentation der Angebotspreise im Angebotsöffnungstermin und über das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung nicht angewendet werden. Im Übrigen seien sie so anzuwenden, dass sie die Anwendung des Zwei-Umschlag-Verfahrens ermöglichen.

Über das Zwei-Umschlag-Verfahren und dessen technische Abbildung in den cosinex Lösungen schrieb Thorsten Schneider, Leiter Projekte, Service & Support, bereits 2019 einen Beitrag für das cosinex Blog.

Informationspflicht

Die Pflicht zur Information von Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, findet gemäß § 12 mit dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen Anwendung. Dies sind 1.000.000 EUR bei Bauleistungen und 100.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungen. Die Information hat in Textform spätestens sieben Kalendertage vor Vertragsschluss zu erfolgen.

Beratender Ausschuss

Die Organisationen, welche im beratenden Ausschuss nach § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vertreten sein sollen, werden in § 13 aufgeführt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind mit je einem Mitglied im beratenden Ausschuss vertreten. Die Amtsperiode der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.

Der Ausschuss soll gemäß § 16 mindestens alle zwei Jahre tagen und kann durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.

Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sprechen eine Empfehlung zur Feststellung nach §§ 5 und 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus. Die Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen.

Dem Ausschuss obliegt die Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen nach §§ 5 und 6 TVgG M-V. Dafür sprechen die Mitglieder eine Empfehlung aus.

Register über ausgeschlossene Unternehmen

Das Register über ausgeschlossene Unternehmen nach § 16 Absatz 5 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern soll in Form einer „Datenbank (automatisierte Datei)“ geführt werden.

Dabei sind folgende Daten zu berücksichtigen:

  1. der meldende öffentliche Auftraggeber mit Anschrift und Ansprechperson, ferner Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  2. Aktenzeichen oder Vergabenummer,
  3. Datum der Zuschlagserteilung,
  4. das ausgeschlossene Unternehmen mit Firma oder Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Sitz und Anschrift,
  5. Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten,
  6. Beginn und Ende des Ausschlusses.

Betroffene Unternehmen erhalten vor Eintragung durch den öffentlichen Auftraggeber Gelegenheit zur Stellungnahme.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Vergabeverfahren die Zuverlässigkeit von Unternehmen anhand von Auskünften aus dem Ausschlussregister zu überprüfen (§ 19). Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erteilt Unternehmen auf Antrag Auskunft über Daten, die über sie im Ausschlussregister gespeichert sind, sowie über die Herkunft der Daten (§ 20).

Verwendung von Vergabehandbüchern

Vergabehandbücher des Bundes und der Länder können gemäß § 21 verwendet werden, soweit sie mit dem Tarifreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern und den darauf beruhenden Vorschriften im Einklang stehen.

Quellen

Titelbild: Niteshift – Eigenes Werk, Gemeinfrei