Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ein zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Er berücksichtigt einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, der am 18. Juni in Kraft trat. Mit Update zur Umsetzung im cosinex VMS.
Hintergrund: Einflusshandel durch Mandatsträger
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung begegnet die Ampel-Koalition dem Problem des „Einflusshandels“ durch Mandatsträger, die ihre besondere Stellung, ihr Netzwerk oder ihren privilegierten Zugang zu Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen entgeltlich missbrauchen.
Zwar sei die entgeltliche Vertretung von Interessen bereits nach geltendem Recht gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung gehöre dazu jedoch nur „das Wirken … im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen …“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7-9/22, Randnummer 24).
Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit wurden selbst dann nicht von § 108e StGB erfasst, wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt.
Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch dieses strafwürdige Verhalten erfasst. Damit werde auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beigetragen.
Änderungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz schafft einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB), der den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.
In Artikel 3 wird eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen, dessen § 123 Zwingende Ausschlussgründe in Absatz 1 Nummer 7 nunmehr auf den neuen § 108f des Strafgesetzbuchs verweist. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird hier nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund aufgeführt.
Umsetzung im cosinex VMS
Der neue Ausschlussgrund ruft keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf im cosinex Vergabemanagementsystem (VMS) hervor, da in der Angebotsprüfung auf § 123 Abs. 1 GWB als solchen hingewiesen wird.
Eine Ausnahme stellen VOB-EU-Akten dar: Hier verweist die Prüfung auf § 6e VOB/A -EU Ausschlussgründe, der wiederum § 123 Abs. 1 GWB in dessen Altfassung nachvollzieht.
Bis zu einer etwaigen Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ergänzen wir das VMS bei VOB-EU-Akten daher um einen zusätzlichen Prüfpunkt mit folgendem Wortlaut:
Eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde aufgrund anderer in § 123 Abs. 1 GWB genannten Punkte rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt.
Diese Änderung wird zeitnah bereitgestellt.
Berlin: Neue Formulare im Vergabeservice
Der Vergabeservice Berlin hat die Änderung unlängst durch aktualisierte Formulare berücksichtigt:
- Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 EU P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
- Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 UVgO P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
- Überarbeiteter Vermerk Unterschwellenvergabeordnung UVgO: Wirt -111.5
- Überarbeiteter Vermerk Anforderung der Erklärung zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen: Wirt – 124.2 UVgO
Auch wurde der Leitfaden Beschaffungsformulare UVgO angepasst.
Brandenburg: Formulare aktualisiert
Auch in Brandenburg wurden die entsprechenden Formulare für die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (4.1 und 4.1 EU) für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen aktualisiert:
Quellen und Links
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
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