Vergaberecht

Das rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerium unterstützt öffentliche Auftraggeber mit Hinweisen und einer Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben.

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Mit der Novellierung des Mittelstandsförderungsgesetzes wurde in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Land zur Prüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten und ein Nachprüfungsverfahren bestimmen kann.

Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und am 23. Februar 2021 die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (abgekürzt: NachprV) beschlossen. Die Landesverordnung wurde am 2. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und trat am 1. Juni 2021 in Kraft.

Unser Syndikus Norbert Dippel nahm die Verordnung bereits im April 2021 in einem Beitrag für das cosinex Blog detailliert unter die Lupe – auch mit Blick auf die Implikationen für die Digitalisierung der Vermerke im Fall der Nutzung unseres Vergabemanagementsystems (VMS).

Unsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Herangehensweisen

In der praktischen Umsetzung ergaben sich allerdings Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des Umgangs mit nicht abgeholfenen Beanstandungen. Diese traten insbesondere dann auf, wenn sich der Bieter oder Bewerber in seiner Beanstandung nicht dazu äußerte, ob er ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle wünscht oder auf ein solches verzichtet.

Dies habe zu unterschiedlichen Herangehensweisen öffentlicher Auftraggeber geführt: Teilweise wurde der Bieter oder Bewerber vor der Weiterleitung der Vergabeakte an die Vergabeprüfstelle auf die rechtlichen und finanziellen Risiken hingewiesen und gefragt, ob eine Weiterleitung erwünscht sei oder darauf verzichtet werde. In anderen Fällen wurde die Vergabeakte direkt an die Vergabeprüfstelle weitergeleitet.

Klarstellung und Musterschreiben

Zur Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau am 27. Mai 2024 klarstellende Informationen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens veröffentlicht. Auch eine Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben (DOCX-Datei) nach § 5 Abs. 1 NachprV wurde zur Verfügung gestellt.

In der Klarstellung weist das Ministerium darauf hin, dass der Bieter oder Bewerber die Möglichkeit habe, auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabeprüfstelle zu verzichten. Der Verzicht könne bereits mit der Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber, aber auch erst nach dessen Nichtabhilfe erklärt werden.

Titelbild: p365.de – Fotolia.com