Das Kabinett hat am 29. Mai das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen. Es schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für den zügigen Auf- und Ausbau der Infrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und zum Import von Wasserstoff und sieht beträchtliche Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Bereich vor.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Die Wasserstoffinfrastruktur sei von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung der Industrie, wie der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck erklärte:

Damit Elektrolyseure oder Importterminals so zügig wie möglich in Betrieb gehen können, brauchen wir schlankere und vor allem schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sind die Weichen nun gestellt. Das Gesetz beseitigt Hemmnisse bei der Zulassung von Infrastrukturvorhaben, die Wasserstoff erzeugen, speichern oder importieren. Das ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Wasserstoffwirtschaft.

Beschleunigung von Vergabeverfahren

In § 16 sieht der Gesetzentwurf die Beschleunigung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Wasserstoffinfrastruktur vor. Begründet wird dies mit einer besonderen Eilbedürftigkeit bei der Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen
für Wasserstoff und einem „überragenden öffentlichen Interesse“ des Vorhabens.

Der Anwendungszeitraum der Regelungen wird in Absatz 1 auf Vergabeverfahren begrenzt, die vor dem 1. Januar 2030 begonnen wurden, also im Zeitraum für den unmittelbaren Markthochlauf des Wasserstoffausbaus.

Losweise Vergabe

Absatz 2 schränkt die Anwendung des Gebots der losweisen Vergabe gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB ein; mehrere Teil- oder Fachlose können also zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Inbsbesondere zeitliche Gründe hätten infolge des „zügigen Markthochlaufs“ eine hohe Bedeutung.

Die hohe Hürde der Begründung des Erforderns einer Gesamtvergabe gelte damit für öffentliche Aufträge im Kontext der Wasserstoffinfrastruktur künftig nicht mehr. Dem zügigen Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur wird somit gegenüber mittelständischen Interessen vorübergehend ein stärkeres Gewicht eingeräumt.

Nachprüfungsverfahren

Absatz 4 umfasst Verfahrenserleichterungen für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren, indem er die Möglichkeit einräumt, nach Lage der Akten zu entscheiden, soweit dies der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens dient.

Vergabekammern wird ermöglicht, mündliche Verhandlungen zur Beschleunigung im Einzelfall im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen.

Überdies müssen Vergabekammern gemäß Absatz 5 das überragende Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Vorhaben im Sinne des „zügigen Markthochlaufs“ als ausschlaggebend berücksichtigen.

Zuschlagserteilung

In Absatz 6 ergänzt der Gesetzgeber § 169 GWB hinsichtlich der Vorabgestattung des Zuschlags durch die Vergabekammer. Die Regelung werde in der Praxis dann zur Anwendung kommen, wenn nicht schon ein wirksamer Zuschlag erfolgt ist, bevor Konkurrenten einen Nachprüfungsantrag stellen.

Die Absätze 7 bis 9 treffen ähnliche Erleichterungen wie die zuvor genannten für den Fall einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer vor einem Oberlandesgericht.

Übergangsregelung

In § 19 Absatz 5 wird geregelt, dass auch bereits begonnene Verfahren, mit den Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsvorteilen des § 9 durchgeführt werden können.

Das übliche Vorgehen, wonach Vergabeverfahren nach dem Recht zu Ende geführt werden, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt, sei infolge der hohen Eilbedürftigkeit nicht sachgerecht.

Parlamentarisches Verfahren

Das Ministerium plant das Inkrafttreten des Gesetzes noch in 2024. Entsprechend wurde der Entwurf dem Bundesrat am 30. Mai als besonders eilbedürftige Vorlage übersandt, was im Wesentlichen eine Verkürzung der Frist zur Stellungnahme auf drei Wochen zur Folge hat.

Auf den Tagesordnungen von Bundesrat und Bundestag ist der Entwurf derzeit (05. Juni) noch nicht zu finden.

Quellen und Links