Die EU-Entwaldungsverordnung sieht als mögliche Sanktion den Ausschluss von Vergabeverfahren vor. Update vom 21. Juni: Entschließung des Bundesrats zur Fristverlängerung.

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Die EU Deforestation Regulation (EUDR), auch bekannt als EU-Entwaldungsverordnung, ist eine Maßnahme der Europäischen Union, die darauf abzielt, die Auswirkungen des EU-Marktes auf die globale Entwaldung und Walddegradation zu verringern.

Die Verordnung trat am 29. Juni 2023 in Kraft und deckt eine breite Palette von Produkten ab, die aus sieben Hauptrohstoffen (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz) sowie vielen daraus hergestellten Produkten bestehen. Dazu gehören unter anderem Fleischprodukte, Leder, Schokolade, Kaffee, Palmnüsse, Palmölderivate, Glycerin, Naturkautschukprodukte, Sojabohnen, Sojamehl und -öl, Brennholz, Holzprodukte, Zellstoff und Papier, gedruckte Bücher.

Diese Produkte müssen „entwaldungsfrei“ sein, was bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nach dem 31. Dezember 2020 nicht auf Land produziert wurden, das von Wald zu landwirtschaftlicher Nutzung umgewandelt wurde. Für holzhaltige Produkte bedeutet dies zusätzlich, dass das Holz ohne induzierte Walddegradation geerntet wurde.

Zudem müssen die Produkte gemäß der relevanten Gesetzgebung des Produktionslandes hergestellt werden. Dies umfasst Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Waldmanagement, Biodiversitätserhaltung, Rechte Dritter, Arbeitsrechte, Menschenrechte, das Prinzip der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC) und Vorschriften zu Steuern, Korruption, Handel und Zoll.

Bundesrat fordert Fristverlängerung

Update vom 21. Juni: In seiner Sitzung vom 17. Mai hat der Bundesrat einen Antrag des Freistaats Bayern verabschiedet, laut dem die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union kurzfristig eine zu den Regelungen der WTO rechtskonforme Umsetzungsregelung erwirken soll, die

  1. die Fristen für die Implementierung der EUDR verlängert, so dass den betroffenen Unternehmen eine praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung möglich ist.
  2. die Rohstoffproduzenten in Mitgliedstaaten und Regionen, in denen nachweislich kein Risiko einer Entwaldung im Sinne der EUDR besteht, von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie befreit.
  3. weiteren Marktteilnehmenden eine praxistaugliche und rechtssichere Anwendung ermöglicht, sodass Lieferengpässe bei wichtigen von der EUDR betroffenen Produkten vermieden werden.

Bemängelt wurden die rechtlichen Vorgaben, die Zeitabläufe und der Detaillierungsgrad der Anforderungen, durch die insbesondere kleinen Privatwaldbesitzern der faktische Ausschluss vom Holzmarkt drohe.

Sanktion: Ausschluss von Vergabeverfahren

Einen Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge weist die Verordnung in Artikel 25 auf. Hier werden die Sanktionen aufgeführt, die bei Verstößen gegen die Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind. Zu ihnen zählt unter anderem der vorübergehende, im Höchstfall 12 Monate dauernde „Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen“.

Titelbild: Steven Kamenar – Unsplash