Sitzung des Vermittlungsausschusses

Mit dem Wachstumschancengesetz sieht der Gesetzgeber die Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2025 vor. Der Vermittlungsausschuss hat an dieser Zielsetzung lediglich Details verändert. Am heutigen Freitag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu.

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Bereits im August berichteten wir über den Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz.

Durch Änderungen am Umsatzsteuergesetz sowie an der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sah dieser den Vorrang der Papierrechnung zugunsten elektronischer Rechnungen vor. Eine elektronische Rechnung wurde zudem so definiert, dass

nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1, CEN-Format EN 16931) entspricht, gilt als elektronische Rechnung.

Die Änderungen sollten gemäß Artikel 44 des Wachstumschancengesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft treten, wobei der Gesetzgeber Wünschen der Wirtschaft nach einer Einführungsphase und einer übergangsweisen weiteren Verwendung des EDI-Verfahrens mit Änderungen im § 27 UStG nachkam.

Vermittlungsausschuss legt Ergebnis vor

Der Gesetzentwurf durchlief in den hier relevanten Passagen unverändert das parlamentarische Verfahren einschließlich der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 24. November 2023. Nachdem die unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat ihre Zustimmung verweigerten, war es am Vermittlungsausschuss, die Differenzen beizulegen.

Dessen Vermittlungsergebnis, das seit dem 21. Februar vorliegt, unterscheidet sich an den hier relevanten Punkten nur an einer Stelle von der am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedeten Fassung. Demnach kann vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch ein anderes elektronisches Rechnungsformat gewählt werden.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

In Kraft treten sollen die Änderungen zum 1. Januar 2025. Allerdings können bis Ende 2026 übergangsweise noch Papierrechnungen oder andere elektronische Formate (siehe oben) verwendet werden. Bis Ende 2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.

Zustimmung des Bundesrats

Um in Kraft treten zu können, muss das Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden. Das ist am 23. Februar resp. 22. März geschehen. Noch am Vorabend der Bundesratssitzung galt dessen Zustimmung als unsicher.

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Quellen und Links

Titelbild: Bundesrat | Thomas Trutschel