Das schreibt die EU-Batterieverordnung der öffentlichen Beschaffung vor

Im vergangenen Jahr hat die EU ihre Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien per Verordnung verschärft. Für die öffentliche Beschaffung sollen künftig auch konkrete Zuschlagskriterien vorgeschrieben werden.

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Bereits am 10. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union eine Verordnung angenommen, mit der Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien verschärft werden. Die Verordnung soll den gesamten Lebenszyklus einer Batterie von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling regeln.

Sie gilt für sämtliche Batterieklassen einschließlich Industriebatterien und Batterien für Fahrzeuge und Maschinen. Ihr Ziel ist die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft, indem entsprechende Sammelziele für die Hersteller festgelegt (63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030) und verpflichtende Mindestrezyklatanteile für verschiedene Batterietypen vorgeschrieben werden.

Öffentliche Beschaffung

Auch diese Verordnung nimmt die öffentliche Beschaffung in den Blick. Gemäß Erwägungsgrund 133 sollen öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen berücksichtigen und

die wirksame Erfüllung der sozialen und umweltbezogenen Anforderungen durch die Wirtschaftsakteure gewährleisten [..].

Artikel 85 der Batterieverordnung

Artikel 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge konkretisiert in Absatz 1 diesen Erwägungsgrund, indem er öffentliche Auftraggeber verpflichtet, „in Situationen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen dieser Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus“ zu berücksichtigen. So solle sichergestellt werden, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

In Zukunft gelten auch Zuschlagskriterien

Die folgenden beiden Absätze des Artikel 85 schreiben vor, dass nach Ablauf bestimmter Fristen bei Vergabeverfahren für Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien zu gelten haben.

Dies soll laut Absatz 3 über einen delegierten Rechtsakt geregelt werden, der zwölf Monate nach Annahme diverser anderer delegierter Rechtsakte erlassen wird.

Diese regeln wiederum unter anderem Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck sowie Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit bestimmter Batteriearten. Sie sind mit jeweils unterschiedlichen Fristen versehen, bis zu denen sie erlassen worden sein müssen, die bis in das Jahr 2028 reichen.

Entsprechend spät dürften die Zuschlagskriterien per delegiertem Rechtsakt festgeschrieben werden, nämlich zwölf Monate nach Annahme des letzten dieser Rechtsakte.

Grundlage dieser Zuschlagskriterien sollen Nachhaltigkeitsanforderungen sein, die in den Artikeln 7 bis 10 der Batterieverordnung festgelegt sind. Sie regeln

  • den CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien (Artikel 7)
  • den Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien (Artikel 8)
  • Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien (Artikel 9)
  • sowie Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien (Artikel 10)

Der Artikel 85 im Wortlaut:

Artikel 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen dieser Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus, um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

(2) Ab 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren wird die Verpflichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch die Anwendung dieser Zuschlagskriterien erfüllt. Alle von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern durchgeführten Vergabeverfahren zum Kauf von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die in den Anwendungsbereich der Artikel 7 bis 10 fallen, nehmen in ihren technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien auf diesen ersten delegierten Rechtsakt Bezug, um sicherzustellen, dass Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus erworben werden.

(3) Die Kommission erlässt 12 Monate nach der Annahme des letzten der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Zuschlagskriterien für die Vergabeverfahren für Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, auf der Grundlage der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen festlegt.

Quellen und Links

Titelbild: Roberto Sorin Unsplash