Alles Wissenswerte zur öffentlichen Beschaffung in Sachsen: Wertgrenzen, Vorschriften und Rechtsgrundlagen.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Welche Wertgrenzen gelten in Sachsen?

Das Sächsische Vergabegesetz (SächsVergabeG) regelt selbst nur wenige Werte. Alles Übrige folgt aus VOL/A und VOB/A, die § 1 Abs. 2 SächsVergabeG „in der jeweils geltenden Fassung“ für anwendbar erklärt – „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt„.

RegelungWertRechtsgrundlage
Direktkauf, Liefer- und Dienstleistungenbis 500 Euro§ 3 Abs. 6 VOL/A
Freihändige Vergabe allein aufgrund der Wertgrenze, Liefer- und Dienstleistungenbis 25.000 Euro§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVergabeG i. V. m. § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A
Freihändige Vergabe allein aufgrund der Wertgrenze, Bauleistungen25.000 oder 100.000 Euro – ungeklärt§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVergabeG / § 3a Abs. 3 VOB/A
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Bauleistungenbis 150.000 Euro*§ 3a Abs. 2 VOB/A
Direktauftrag, Bauleistungenbis 50.000 Euro*§ 3a Abs. 4 VOB/A
Verzicht auf Sicherheitsleistungen (VOB-Bereich)Auftragssumme unter 250.000 Euro§ 7 SächsVergabeG
Information und Nachprüfung, Bauleistungenüber 75.000 Euro§ 8 Abs. 3 SächsVergabeG
Information und Nachprüfung, Lieferungen und Leistungenüber 50.000 Euro§ 8 Abs. 3 SächsVergabeG

Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Wichtig zum Verständnis der 25.000 Euro: Dies ist keine absolute Obergrenze für jede Freihändige Vergabe. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVergabeG setzt den Höchstwert ausdrücklich für den Fall des § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A – also für die Freihändige Vergabe, die ein Minister durch Ausführungsbestimmungen „bis zu einem bestimmten Höchstwert“ zulässt. Daneben kennt § 3 Abs. 5 VOL/A eigenständige sachliche Ausnahmegründe ohne Wertgrenze, etwa besondere Dringlichkeit, Geheimhaltung, Nachbestellungen bis 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts oder den Fall, dass nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Oberhalb von 25.000 Euro ist eine Freihändige Vergabe also nicht ausgeschlossen – sie braucht dann nur einen anderen Grund als den Auftragswert.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen nach § 3 Abs. 1 VOL/A grundsätzlich mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Das Gesetz gilt für staatliche und kommunale Auftraggeber gleichermaßen, dazu für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten haben, sowie für Zuwendungsempfänger, die nach den Nebenbestimmungen die Vergabevorschriften anwenden müssen.

Eine Besonderheit am Rande: Preisgebundene Schulbücher können unterhalb der EU-Schwellenwerte freihändig beschafft werden (§ 4 Abs. 2).

Warum bei Bauleistungen zwei Zahlen im Raum stehen

Zum 1. Januar 2026 wurde § 3a VOB/A neu gefasst. Die neuen Wertgrenzen für Bauleistungen lauten: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, Direktauftrag bis 50.000 Euro.

Über die dynamische Verweisung des § 1 Abs. 2 SächsVergabeG gilt diese Fassung auch in Sachsen – aber eben nur, soweit das Landesgesetz nichts anderes bestimmt. Für die drei Beschaffungsmöglichkeiten fällt das unterschiedlich aus:

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Das SächsVergabeG enthält hierfür keine eigene abweichende Wertgrenze. Nach dem Wortlaut der dynamischen Verweisung spricht daher viel für die Anwendung der aktuellen 150.000 Euro.
  • Direktauftrag: Das Landesgesetz kennt diesen Fall nicht – er kam erst nach 2013 in die VOB/A, und ein Vergabeverfahren ist er ohnehin nicht. Auch hier fehlt eine abweichende Landesregelung, was für die 50.000 Euro spricht.
  • Freihändige Vergabe: Hier bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVergabeG ausdrücklich 25.000 Euro – gegenüber 100.000 Euro nach § 3a Abs. 3 VOB/A.

Beim letzten Punkt kommt eine Besonderheit hinzu: § 4 Abs. 1 Satz 2 knüpft an „Freihändige Vergaben nach § 3 Abs. 5 VOB/A“ an – eine Vorschrift, die es in der VOB/A nicht mehr gibt. Das amtliche Vorschriftenportal des Freistaats vermerkt das in einem Redaktionshinweis und hält eine Aktualisierung durch den Gesetzgeber für erforderlich. Der Verweis ist damit redaktionell überholt. Ob die weiterhin im Gesetz stehende 25.000-Euro-Wertgrenze gegenüber der seit 2026 geltenden 100.000-Euro-Wertgrenze als speziellere landesgesetzliche Regelung fortgilt, wird in den auffindbaren amtlichen sächsischen Materialien nicht geklärt.

Auf der Liefer- und Dienstleistungsseite stellt sich die Frage nicht: Dort knüpft § 4 Abs. 1 Satz 1 an § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A an, und diese Vorschrift gibt es in der VOL/A von 2009 unverändert.

Ein Anhaltspunkt für die Lesart des Freistaats findet sich im Vergabebericht der Staatsregierung für 2023 und 2024: Dort heißt es zu den durchschnittlichen Auftragswerten, sie lägen „weit unter den Werten, bis zu denen das Sächsische Vergabegesetz eine Freihändige Vergabe zulässt (Lieferungen und Dienstleistungen: 25.000 EUR / Bauleistungen: 25.000 EUR, jeweils netto)„. Die Staatsregierung behandelt § 4 Abs. 1 Satz 2 also als operative Grenze – allerdings für einen Berichtszeitraum, der vor der Neufassung des § 3a VOB/A endet.

Wer für eine konkrete Bauvergabe Sicherheit braucht, klärt die Frage mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder der Auftragsberatungsstelle Sachsen.

Sachsen wendet die VOL/A an, nicht die UVgO

Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt in Sachsen weiterhin die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A Abschnitt 1 – die VOL/A in der Fassung vom 20. November 2009. § 1 Abs. 2 SächsVergabeG nennt sie ausdrücklich, ebenso die VOL/B.

Wie ungewöhnlich das ist, hat die Staatsregierung selbst beschrieben: Mit der geplanten Einführung der UVgO würde sich Sachsen „den übrigen Bundesländern anschließen„, hieß es 2024 zum Reformentwurf. Praktisch bedeutet die derzeitige Lage für Sachsen: Es heißt weiterhin Freihändige Vergabe, nicht Verhandlungsvergabe, und die Verfahrensregeln folgen der VOL/A, nicht der UVgO.

Der Regierungsentwurf von Februar 2024 wollte das ändern und die UVgO einführen; die Staatsregierung schrieb damals, Sachsen schließe sich damit den übrigen Ländern an. Der Entwurf wurde nicht Gesetz – dazu unten mehr.

Welche Vorschriften gelten in Sachsen?

Die Rechtsquellenlage ist übersichtlich, und das aus einem Grund, der leicht übersehen wird: Eine Durchführungsverordnung existiert nicht mehr. Die Sächsische Vergabedurchführungsverordnung von 2002 ist mit dem Inkrafttreten des heutigen Gesetzes 2013 außer Kraft getreten, zusammen mit dem alten Vergabegesetz von 2002 (§ 11 SächsVergabeG). Vorschriftenportale halten sie als historische Fassung weiter vor – als Quelle für heutige Wertgrenzen taugt sie nicht.

Es bleiben:

  • das SächsVergabeG vom 14. Februar 2013 in der Fassung vom 27. April 2019, unbefristet,
  • VOL/A und VOL/B für Lieferungen und Leistungen,
  • VOB/A und VOB/B für Bauleistungen, jeweils in der geltenden Fassung.

Dem Gesetz sieht man seine Entstehungszeit an den GWB-Verweisen an. § 1 Abs. 1 verweist für den Begriff des öffentlichen Auftrags noch auf § 99 GWB und für die EU-Schwellenwerte auf § 100 Abs. 1 GWB; § 1 Abs. 3 nennt zudem § 100 Abs. 2 GWB. Seit der Vergaberechtsreform 2016 ist die Systematik eine andere: § 99 definiert heute die öffentlichen Auftraggeber, § 103 die öffentlichen Aufträge und § 106 die Schwellenwerte. Wer mit dem Gesetzestext arbeitet, muss diese Verweise mitübersetzen.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind freiberufliche Leistungen, deren Aufgabe sich vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben lässt (§ 1 Abs. 3).

Was in Sachsen anders ist: Eigenausführung und Nachunternehmer

§ 6 SächsVergabeG enthält eine auffällige Regelung: Angebotene Leistungen sind grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur bis zu 50 Prozent des Auftragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Dazu kommen Pflichten im Verfahren: Bieter legen bereits mit dem Angebot ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen vor. Von Bietern in der engeren Wahl können Vergabestellen verlangen, die Nachunternehmer zu benennen und deren Eignung samt Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Wer nachgeforderte Erklärungen nicht fristgemäß einreicht, wird ausgeschlossen.

Für die Weitergabe selbst schreibt § 6 Abs. 2 vier Vertragspflichten vor: bevorzugte Beteiligung mittelständischer Unternehmen, Information des Nachunternehmens über den öffentlichen Auftragscharakter, Einbeziehung von VOB/B beziehungsweise VOL/B und – praktisch bedeutsam – keine ungünstigeren Bedingungen als im Hauptvertrag, ausdrücklich auch bei der Zahlungsweise.

Wer die europäische Debatte verfolgt: Das ist genau die Stoßrichtung, die auch die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Unterauftragsketten verfolgt.

Eignung: Vorrang der Eigenerklärung

Zum Nachweis der Eignung sollen nur Unterlagen gefordert werden, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind; grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen (§ 3 Abs. 1).

Wer in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Bau) oder in der Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) eingetragen ist, erfüllt die Eignungskriterien, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. Bescheinigungen anderer Stellen sollen anerkannt werden, wenn erkennbar ist, welche Kriterien anhand welcher Dokumente geprüft wurden.

Auch hier ist die Gesetzessprache überholt: Das SächsVergabeG spricht noch von „PQ-VOL“. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich wird heute das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) geführt, das die frühere Präqualifizierung abgelöst hat. Die Führung liegt nach § 48 Abs. 8 VgV bei den Industrie- und Handelskammern; anders als bei der früheren Präqualifizierung muss die Eintragung von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden.

Wertung: das Prüfschema und die 10-Prozent-Marke

Die Wertung folgt einem Prüfschema in vier Wertungsstufen, das als Anlage 1 Bestandteil des Gesetzes ist (§ 5 Abs. 1). Den Zuschlag erhält das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot; der niedrigste Preis allein ist ausdrücklich nicht entscheidend.

Für unangemessene Preise setzt § 5 Abs. 2 eine eigene Marke: Die Angemessenheit ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn ein Angebot um mehr als 10 Prozent vom nächsthöheren oder nächstniedrigeren Angebot abweicht. Anders als in Ländern, die auf die eigene Kostenschätzung abstellen, ist der Vergleichsmaßstab in Sachsen also das Nachbarangebot. Die Gründe sind aufzuklären; der Bieter ist verpflichtet, seine Preisermittlung darzulegen.

Wo wird nachgeprüft?

Sachsen kennt unterhalb der EU-Schwellenwerte ein eigenes Nachprüfungsverfahren – aber keine Vergabekammer dafür.

Information. Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, sind in Textform über den vorgesehenen Zuschlagsempfänger und den Grund der Nichtberücksichtigung zu informieren, und zwar spätestens zehn Kalendertage vor Vertragsschluss (§ 8 Abs. 1).

Beanstandung. Beanstandet ein Bieter innerhalb dieser Frist schriftlich die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, muss der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde unterrichten – es sei denn, die Vergabestelle hilft ab. Der Zuschlag darf dann nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde das Verfahren nicht innerhalb von zehn Kalendertagen beanstandet. Beanstandet sie, ist ihre Auffassung zu beachten. Einen Anspruch auf Tätigwerden der Behörde hat der Bieter allerdings nicht (§ 8 Abs. 2).

Zuständigkeit. Nachprüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde; bei kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden die Landesdirektion Sachsen. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, tritt die Bewilligungsbehörde an ihre Stelle.

Schwelle. Das Verfahren greift erst, wenn der Auftragswert bei Bauleistungen 75.000 Euro und bei Lieferungen und Leistungen 50.000 Euro übersteigt (§ 8 Abs. 3).

Kosten. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll 1.000 Euro nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass der Bieter zu Recht beanstandet hat, werden ihm keine Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 4).

Kein Vergabemindestlohn, keine Tariftreue

Das geltende sächsische Vergabegesetz enthält weder eine Tariftreueregelung noch eine landesspezifische Entgeltvorgabe.

Beide Themen waren Gegenstand des nicht verabschiedeten Reformentwurfs von 2024, und der Koalitionsvertrag kündigt einen Vergabemindestlohn an – geltendes Recht ist davon nichts.

Transparenz: der Vergabebericht

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch staatliche Auftraggeber und Unternehmen. Der Bericht muss eine Statistik enthalten, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, Auftragsart, Anzahl, Auftragswert, Vergabeart und Sitz des Auftragnehmers innerhalb oder außerhalb Sachsens – und er ist öffentlich zugänglich zu machen (§ 9). Gemeinderat und Kreistag können sich einen entsprechenden Bericht über das kommunale Vergabewesen erstatten lassen.

Das macht die sächsische Vergabepraxis ungewöhnlich gut messbar. Der Bericht für 2023 und 2024 weist 245.247 Aufträge staatlicher Stellen mit einem Gesamtvolumen von 1.809.749.218 Euro aus. Die Verteilung ist bemerkenswert:

VergabeartAufträgeVolumenDurchschnitt
Öffentliche Ausschreibungen4.874656.882.295 Euro134.773 Euro
Beschränkte Ausschreibungen3.197141.690.106 Euro44.320 Euro
Freihändige Vergaben237.1761.011.176.817 Euro4.263 Euro

Gut 96 Prozent aller Aufträge werden freihändig vergeben – bei einem Durchschnittswert von 4.263 Euro, also weit unterhalb der Wertgrenze. Dem Volumen nach entfällt trotzdem mehr als die Hälfte des Geldes auf diese Vergabeart.

Wichtig für die Einordnung: Der Bericht erfasst nur einen Ausschnitt. Nicht enthalten sind Vergaben der Kommunen, Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte, freiberufliche Leistungen außerhalb der VOL/A, Aufträge in Bundesauftragsverwaltung sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb von 500 Euro – letztere, weil sie nach § 3 Abs. 6 VOL/A als Direktkauf ohne Vergabeverfahren beschafft werden.

Was politisch ansteht

Die 2024 eingeleitete Novelle wurde nicht verabschiedet. Der Regierungsentwurf ging im Februar 2024 in die Anhörung; Wirtschaftsminister Martin Dulig hatte bereits erklärt, der Anhörungsprozess lasse einen Gesetzesbeschluss in jener Wahlperiode nicht mehr zu. Vorgesehen waren unter anderem Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr, ein vergabespezifischer Mindestlohn nach TV-L, Lebenszykluskosten und Energieeffizienz, ILO-Kernarbeitsnormen, Stoffpreisgleitklauseln, das Bestbieterprinzip und die Einführung der UVgO – mit weitgehenden Ausnahmen für die Kommunen.

Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD (Dokumentenstand 4. Dezember 2024) kündigt ein „bürokratiearmes sächsisches Vergabegesetz“ an. Die Eckpunkte:

  • Geltung auf Landesebene, der kommunalen Ebene wird die Anwendung lediglich empfohlen
  • ein Vergabemindestlohn 15 Prozent über dem gesetzlichen Mindestlohn, verankert zum 1. Januar 2027
  • Wertgrenzen von 155.000 Euro für Bauleistungen und 102.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen; für welche Verfahrensarten, bleibt offen
  • Verzicht auf vergabefremde Kriterien, mit Ausnahme der Berücksichtigung ausbildender Unternehmen
  • Tariftreue im SPNV und ÖPNV auch auf kommunaler Ebene, Beschäftigtenübernahme bei Betreiberwechsel

Im zweiten Bürokratieentlastungspaket vom 3. März 2026 hat die Staatsregierung bekräftigt, das Vergaberecht werde überarbeitet, um Vergabe-, Prüf- und Kontrollaufwand zu senken. Bis zum Recherchestand 12. August 2026 ist in den geprüften amtlichen Quellen kein neuer Entwurf eines Sächsischen Vergabegesetzes veröffentlicht. Die Werte aus dem Koalitionsvertrag sind daher weiterhin politische Zielsetzungen und kein geltendes Recht.

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Quellen

Titelbild: Von Conrad Nutschan – Selbst fotografiert, CC BY-SA 3.0, Link