Der sachsen-anhaltinische Landtag

Die sächsische Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes zur Anhörung freigegeben. Eine Verabschiedung in der bald endenden Wahlperiode war im Vorfeld ausgeschlossen worden.

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In einem Statement vom 8. Februar hatte Wirtschafts- und Arbeitsminister Dulig eine Reform des Vergabegesetzes vor der Landtagswahl am 1. September ausgeschlossen: Der Anhörungsprozess und dessen Auswertung würden dazu führen, dass der Landtag in dieser Wahlperiode keinen Gesetzentwurf mehr beschließen kann. Mit dem verabredeten Prozess könne jedoch eine Grundlage für eine Gesetzesnovelle in der nächsten Wahlperiode entstehen.

Zuvor war Ministerpräsident Kretschmer vom Neujahrsempfang der Leipziger Wirtschaft mit den Worten zitiert worden: „Gegen das Votum der Wirtschaft werden wir kein Gesetz machen. Wenn die Wirtschaft nein sagt, heißt das auch nein.“

Schon im April 2023 berichteten Medien, dass die CDU-Fraktion das Vorhaben blockiere; ein vom Wirtschaftsministerium vorgelegter Gesetzentwurf sei zu bürokratisch.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf dient also aus Gegenstand von Anhörungen mit allen durch das Gesetz betroffenen Institutionen, Verbänden und Körperschaften, die das Wirtschaftsministerium derzeit vorbereitet und durchführt. Stattfinden sollen sie im Zeitraum März und April dieses Jahres.

Modernisierung und Aktualisierung des Vergaberechts

Als wesentliche Intentionen des Gesetzes nannte Dulig die Modernisierung und Aktualisierung des Vergaberechts in Sachsen sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens zu Förderung fairer, sozialer und ökologischer Bedingungen für den Wettbewerb.

Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene sollen künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden, die die Mindestarbeitsbedingungen der einschlägigen repräsentativen Tarifverträge einhalten.

Für den Fall, dass keine Tarifverträge existieren, ist ein vergabespezifischer Mindestlohn (in Höhe der Entgeltgruppe E1 Stufe 2 einschließlich Sonderzahlung des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für die Länder (TVL)) vorgesehen.

Sofern es im Rahmen einer Neuausschreibung zur Erbringung von Personenverkehrsleistungen zu einem Betreiberwechsel kommt, sollen zukünftig für die bisherigen Beschäftigten die gleichen Rechte wie bei einem Betriebsübergang gelten, das heißt, die Beschäftigten erhalten eine deutlich höhere Sicherheit.

Lebenszykluskosten sowie Energieeffizienz

Vergabestellen sollen durch die geplanten Neuregelungen im Rahmen der Gestaltung ihrer Leistungsbeschreibungen zur Berücksichtigung von Lebenszykluskosten sowie Energieeffizienz verpflichtet werden.

Sie können zudem Regelungen treffen, um zu verhindern, dass Waren beschafft werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

Ferner können Vergabestellen bei ihren Ausschreibungen soziale Kriterien wie beispielweise Gleichstellung und Chancengleichheit im Unternehmen, die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen, die Beschäftigung von Schwerbehinderten und Langzeitarbeitslosen explizit berücksichtigen.

Stoffpreisgleitklauseln

Verpflichtet werden sollen Vergabestellen weiterhin, die Möglichkeit einer Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln zu prüfen. Mit Stoffpreisgleitklauseln kann im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehenden Materialmehr- oder minderkosten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht bekannt waren, begegnet werden.

Diese Regelung dient somit den Interessen beider Vertragsparteien. Zudem soll künftig das Bestbieterprinzip Anwendung finden. Geforderte Erklärungen zur Überprüfung der Eignung muss danach nur der Bieter vorlegen, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Ebenso ist im Gesetzentwurf eine Erhöhung und Dynamisierung der Schwellenwerte für freihändige Vergaben enthalten.

UVgO und VOB

Ergänzend zu den sächsischen Regelungen ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Bundes vorgesehen. Sachsen schließt sich damit den übrigen Bundesländern an, die dies bereits so handhaben.

Vollumfänglich gelten soll das Gesetz für die staatlichen Auftraggeber sowie für sonstige, an die Sächsische Haushaltsordnung gebundene Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ausnahmen für Kommunen

Für die Kommunen sollen hingegen umfassende Ausnahmen gelten. U.a. soll für diese die Regelung zum vergabespezifischen Mindestlohn ausgenommen sein. Freigestellt werden sollen den Kommunen z.B. die Einbeziehung von Stoffpreisgleitklauseln die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, innovativer Produkte, fair gehandelter Produkte, Einrichtungen für behinderte Menschen sowie das Bestbieterprinzip.

Quellen und Links

Titelbild: Ra Boe / Wikipedia