Zwei befristete Ausnahmetatbestände der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A laufen zum Jahresende aus.

Die Überarbeitung der seit 2013 bestehenden EU-Bauprodukteverordnung steht möglicherweise vor dem Abschluss. Parlament, Rat und Kommission haben sich im Trilog-Verfahren geeinigt.

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Die EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) trat am 1. Juli 2013 in Kraft und legt harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten fest.

So zielt sie unter anderem darauf ab, technische Hindernisse zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für den Handel von Bauprodukten zu beseitigen legt die Bedingungen für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale fest.

Novellierung

Die Europäische Kommission legte am 30. März 2022 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Bauprodukteverordnung vor. Dieser Vorschlag war Teil eines Pakets, mit dem nachhaltige Produkte in der EU zur Norm gemacht und kreislauforientierte Geschäftsmodelle gefördert werden sollten.

Im Juli 2023 ist das Europäische Parlament dem Votum des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gefolgt und hat dessen Änderungsanträge angenommen. Auch ein Mandat für Trilog-Verhandlungen mit Kommission und Rat wurde erteilt.

Diese Verhandlungen wurden Mitte Dezember 2023 mit einem abgestimmten Verordnungstext abgeschlossen, der derzeit allerdings nicht vorliegt.

Nach der Überarbeitung und Übersetzung des Verordnungstextes in die 24 Amtssprachen der EU steht die formelle Annahme des Verhandlungsergebnisses durch das Parlament und den Rat bevor. Wegen der im Juni anstehenden Europawahlen und den Vorlaufzeiten in den Institutionen wird damit gerechnet, dass die Verordnung erst gegen Ende 2024 in Kraft treten wird.

Auswirkungen auf die öffentliche Beschaffung

Der Vorschlag der Kommission sieht Anreize zur Verwendung nachhaltigerer Bauprodukte vor, die durch die Mitgliedsstaaten zu schaffen sind (Artikel 83). Während die Kommission sich das Recht einräumen will, selbst festzulegen, welche mit Produktparametern verknüpften Leistungsstufen die Anreize der Mitgliedstaaten betreffen müssen, wurde dieser Passus durch das Parlament gestrichen.

Artikel 84 soll die Kommission ermächtigen, Nachhaltigkeitsanforderungen für die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung von Bauprodukten zu schaffen.

Anforderungen für öffentliche Aufträge können je nach Sachlage die Form verbindlicher technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielvorgaben annehmen.

Das Parlament hat diesen Artikel um den Passus ergänzt, dass die Anforderungen unabhängig von ihrer Form „den spezifischen Bedürfnissen und Einschränkungen kleiner lokaler Behörden und von KMU“ Rechnung tragen sollen. Ergänzt wurde außerdem ein neues Kapitel über einen digitalen Bauproduktpass und ein Bauproduktpassregister.

Auf welchem Stand diese Artikel nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen sind, ist derzeit nicht bekannt. Dieser Beitrag wird mit Vorliegen des abgestimmten Verordnungstextes entsprechend ergänzt.

Quellen und Links

  • Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
  • Proposal for a Regulation laying down harmonised conditions for the marketing of construction products, amending Regulation (EU) 2019/1020 and repealing Regulation (EU) 305/2011
  • Europäisches Parlament „Auf einen Blick – Juli 2023“
  • Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
  • Bundesingenieurkammer: Neue Bauproduktenverordnung soll Harmonisierung von Normen beschleunigen

Titelbild: Shivendu Shukla – Unsplash