Vor dem Hintergrund der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in einem Rundschreiben Informationen für kommunale Auftraggeber zur Vergabe von Planungsleistungen zusammengestellt.

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Bezugnehmend auf ein Schreiben des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 18. Dezember 2023 erläutert das Innenministerium, in welchen Fällen die geschätzten Auftragswerte der Planungsleistungen zu addieren sind, nämlich dann, wenn ein „enger funktionaler Zusammenhang“ zwischen den einzelnen Planungsleistungen besteht.

An diesen Ausführungen könnten sich kommunale Auftraggeber bei der erforderlichen Einzelfallprüfung, ob der EU-Schwellenwert erreicht wird, orientieren. Eine Dokumentation der Gründe, warum eine Addition der Auftragswerte bei Maßnahmen im Rahmen eines Bauvorhabens unterbleibt, ist erforderlich.

Vorschlag der Bundesregierung wird nicht gefolgt

Die von der Bundesregierung vorgebrachte Möglichkeit, Bau- und Planungsleistungen gemeinsam als einheitlichen Bauauftrag zu vergeben, werde die bayerische Staatsbauverwaltung nur dann nutzen, wenn eine funktionale Ausschreibung nach § 7c VOB/A möglich ist, in allen anderen Fällen hingegen nicht.

Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Wortlaut des § 103 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GWB von Verträgen über die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen ausgehe. Unklar sei, wie und nach welchen Vergabegrundsätzen eine solche „einheitliche Vergabe“ in der Praxis durchgeführt werden solle.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz habe es bei der Erörterung des Themas in einem Bund-Länder-Ausschuss kritisch gesehen,

wenn ein einheitlicher Bauauftrag mit Anwendung des höheren Schwellenwertes für Bauaufträge angenommen und anschließend die Planungsleistungen abgespalten werden, um diese nach den unterschwelligen Regeln für Planungsleistungen zu vergeben.

Einzelfallentscheidungen nötig

Kommunale Auftraggeber müssen daher „im eigenen Wirkungskreis und im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts“ im Einzelfall entscheiden, ob sie Planungsleistungen bei der Schätzung des Auftragswerts addieren und in welchem Verfahren sie die Leistungen beschaffen.

Darüber hinaus gibt das Rundschreiben Hinweise zum Umgang mit Zuwendungen und bei laufenden Beschaffungsmaßnahmen.

  • Das Rundschreiben „Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts für Planungsleistungen nach Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgVherunterladen

Titelbild: Philipp Bachhuber – Unsplash