Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. Februar einer Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften zugestimmt. Außerdem fordert die Länderkammer von der Bundesregierung erneut rechtssichere Klarstellungen zur Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen.

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Anpassung der Verweise auf die VOB/A

Die Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften hat überwiegend redaktionellen Charakter und dient der Anpassung der Verweise in VgV, VSVgV und SektVO auf die VOB/A infolge der Einführung der eForms – das cosinex Blog berichtete.

Die Verordnung wurde am 13. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 39 vom 13.02.2024) und ist somit seit dem 14. Februar in Kraft.

Planungsleistungen: Vorliegende Erläuterungen unzureichend

Im Zuge der Zustimmung hat die Länderkammer auch eine Entschließung gefasst, in der sie erneut eine Hilfestellung zur rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bau- und Planungsleistungen fordert.

Hintergrund ist die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, der als deutsche Sonderregelung bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen zu einem Vertragsverletzungsverfahren geführt hatte.

Zwar hat die Bundesregierung im Zuge der Streichung klarstellende Erläuterungen veröffentlicht, die einer rechtssicheren, unionsrechtskonformen Anwendung der maßgeblichen Normen dienen sollten. Aus Sicht der Länder seien diese aber unzureichend, erläuterten sie doch „weitgehend lediglich abstrakt die geltende Rechtslage und bleib[en] hinter der ursprünglichen Verordnungsbegründung selbst zurück“:

Weder für die öffentlichen Auftraggeber noch für die Planerinnen und Planer stellen die Hinweise eine rechtssichere Hilfestellung dar. Im Interesse einer rechtssicheren und mittelstandsfreundlichen Vergabe müssen die Erläuterungen das Ziel erreichen, die Auswirkungen der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen zu begrenzen.

Beschluss des Bundesrates: Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften

Eine frühere Entschließung des Bundesrates vom 16. Juni 2023 sei damit nicht ausreichend umgesetzt worden. Deren Ziel sei es gewesen, „die Auswirkungen der Aufhebung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV sowie der entsprechenden Normen in der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) zu begrenzen“.

Quelle

Titelbild: pilot_micha – flickr