Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Möglichkeiten zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden nochmals erläutert.

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Große Herausforderungen, erschöpfte Kapazitäten

Das Rundschreiben vom 9. Januar leitet mit einer Lagebeschreibung ein, laut der Bund, Länder und Kommunen weiterhin vor „große[n] Herausforderungen“ stehen: Während das Fluchtgeschehen aus der Ukraine weiterhin andauere, habe sich die Situation auch dadurch zusätzlich verschärft, dass im letzten Jahr die Asylzugangszahlen aus anderen Staaten deutlich gegenüber dem Vorjahr gestiegen seien. So sei für 2023 ein Anstieg von 51% an Asylerstanträgen gegenüber dem Vorjahr festzustellen.

Bestehende Kapazitäten für die Geflüchtetenunterbringung seien vielerorts bereits erschöpft; bei der öffentlichen Beschaffung zur angemessenen Unterbringung und Versorgung sei schnelles Handeln geboten.

Bestehende Möglichkeiten gelten weiter

Aus diesem Grund stellt das BMWK die bestehenden Möglichkeiten für eine schnelle und effiziente Durchführung von Dringlichkeitsvergabeverfahren im Flüchtlingskontext noch einmal umfassend dar. Dabei wird Bezug genommen auf

Die darin aufgezeigten Möglichkeiten bestehen im geltenden Rechtsrahmen auch weiterhin und können beispielsweise Anwendung finden

  • für Beschaffungen zur Herrichtung von vorhandenen Gebäuden der Kommunen, der Länder und des Bundes,
  • zur Errichtung von Gebäuden in Modulbauweise,
  • für Beschaffungen von Waren (z. B. Kleidung, Decken, Betten, Nahrungsmittel, Container, Zelte)
  • oder für die Versorgung der ankommenden Flüchtlinge (z.B. Verpflegung, medizinische Versorgung, soziale Dienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Reinigungsdienstleitungen).

In jedem Fall müsse die beschaffende Stelle prüfen, ob die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind und dies entsprechend dokumentieren.

Migrationslage rechtfertige nicht voraussehbares Ereignis

Oberhalb der Schwellenwerte könne die Frist für die Einreichung der Angebote auf 15 Tage verkürzt werden (§ 15 Abs. 3 VgV). Im beschleunigten nicht offenen Verfahren (§ 16 Abs. 3 und Abs. 7 VgV) und im beschleunigten Verhandlungsverfahren (§ 17 Abs. 3 und Abs. 8 VgV) können die Fristen für Teilnahmeanträge auf 15 Tage und für die Abgabe von Angeboten auf zehn Tage herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Auftrag besonders dringlich ist.

Dabei könne davon ausgegangen werden, dass angesichts der derzeitigen Migrationslage die einzelnen öffentlichen Auftraggeber im Voraus nicht immer wussten oder wissen konnten, wie viele Schutzsuchende sie zu versorgen haben würden. Der konkrete Bedarf einzelner Gemeinden an Wohnraum, Lieferungen von Waren oder an Dienstleistungen für Schutzsuchende konnte dann nicht im Voraus geplant werden und könne deshalb als ein von der betreffenden Gemeinde nicht voraussehbares Ereignis gelten. Es könnten in der Regel auch keine begründeten Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen dem Anstieg der Geflüchtetenzahlen und der Notwendigkeit, deren Bedürfnisse zu erfüllen, bestehen.

Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte komme für eine schnelle und effiziente Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine Leistung im Falle von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist.

Hinsichtlich der Ausweitung bestehender Verträge wird auf die durch § 132 Abs. 2 GWB eingeräumte Möglichkeit verwiesen, solche Verträge im Einvernehmen der Vertragsparteien zu verlängern und wertmäßig auszuweiten, ohne dass hierfür ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

  • Das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden vom 9. Januar herunterladen (PDF, sechs Seiten)