Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit und Technologie des Landes Schleswig-Holstein hat Änderungen der Landesvergabeverordnung bekannt gegeben. Die Vergabeverordnung für Schutzsuchende wurde aufgehoben. Die Änderungen sind seit dem 8. Dezember in Kraft.

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Pflicht zur E-Vergabe ab 2025

Für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, ist die elektronische Vergabe ab einem Auftragswert von 150.000 € verpflichtend.

Dabei kann der Auftraggeber zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens statt auf elektronischem Weg nach § 7 Absatz 1 UVgO schriftlich eingereicht werden. Er kann ferner zulassen, dass die Kommunikation nur über die Vergabeunterlagen nach Wahl des Unternehmens statt auf elektronischem Weg schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgt.

Bei der Vergabe von Bauleistungen gilt die Regelung ab einem Auftragswert von 1.000.000 € entsprechend, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A vor oder der Einzelauftragswert beträgt bis zu 150.000 €.

Synopse zum kostenfreien Download

Eine synoptische Darstellung der alten und der neuen Landesvergabeverordnung können Sie hier herunterladen (PDF, 7 Seiten).

Fakultative Regelungen

Die Vorschrift, wonach der Auftraggeber für den Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen keine Registrierung verlangen darf (§ 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO), war bisher nicht anwendbar und ist nunmehr fakultativ, sofern das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde.

Gleiches gilt für § 29 Abs. 1 UVgO. Danach hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können: Auch dies ist freiwillig. Ab dem 1. Januar 2025 gilt dies bis zu einem Auftragswert von 150.000 €.

Die §§ 39 und 40 über die Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sowie deren Öffnung bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sind ebenfalls fakultativ anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2025 gilt dies bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 €.

Bis zu einem Auftragswert von 50.000 € bleibt § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO fakultativ anwendbar. Ihm zufolge hat der Auftraggeber die Bewerber und Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Erteilung des Zuschlags sowie über die Aufhebung oder die erneute Einleitung eines Vergabeverfahrens unter Angabe der Gründe zu informieren. Neu ist der Zusatz, dass die Regelung auch dann gilt, wenn eine Vorinformation nach § 5 erfolgt ist.

Wertgrenzen

Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 5.000 €.

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine Verhandlungsvergabe ist bis zu einem Auftragswert von 150.000 € ohne weitere Voraussetzungen zulässig.

Für Bauleistungen gelten folgende Wertgrenzen:

  1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 €;
  2. eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 150.000 € sowie bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 150.000 €.
  3. Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 10 000 €.

Vorabinformation

Die Regelungen zur Vorabinformation (§ 5) werden dahingehend ergänzt, dass es einer Vorabinformation nicht länger bedarf, wenn

  • einem betroffenen Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist,
  • oder in Fällen, in denen eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist,
  • oder es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab.

Schutzsuchenden-Vergabeverordnung

Die Schutzsuchenden-Vergabeverordnung, die erst im Mai bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden war, wird aufgehoben.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 7. Dezember 2023 verkündet und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, also Freitag, dem 8. Dezember.

Titelbild: Gerd Seidel – CC BY-SA 3.0