Ab dem 1. Januar gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer vergaberechtlicher Mindestlohn. Der Landtag hatte das neue Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) am 8. November verabschiedet.

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Schon im Frühjahr hatte die Landesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf mit der erklärten Zielsetzung auf den Weg gebracht, die Einhaltung von Tarifverträgen und von Mindestlohnvorschriften als zwingende zwingende Voraussetzungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge festzuschreiben.

Vergaberechtlicher Mindestlohn in Höhe von 13.50 Euro

Das nun beschlossene Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) orientiert sich weitgehend am Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG) vom 8. Dezember 2021.

Es sieht vor, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen vergaberechtlichen Mindestlohn von 13,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Flexibilität durch Verordnungsermächtigungen

Mit den in § 4 eingeräumten Verordnungsermächtigungen soll ein „hohes Maß an Flexibilität“ ermöglicht werden, welches sich in den zurückliegenden Jahren etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie als erforderlich erwiesen habe. Sie sollen die unkomplizierte Anpassung der Vergaberegeln an einen künftigen Diskussions- und Entscheidungstand auf Bund-Länder-Ebene ermöglichen.

Abweichungen von den Vergabeordnungen sollen möglich sein, die betreffende Verordnungsermächtigung enthält dafür aber „Leitplanken“, die eine Beliebigkeit nicht zulassen.

Im Begründungsteil des Gesetzes wird hierzu die Möglichkeit des „Zwei-Umschlag-Verfahrens“ per Rechtsverordnung in den Raum gestellt, welches SPD und Die Linke in ihrer Koalitionsvereinbarung bereits als Möglichkeit zur qualitätsorientierten Gestaltung des Vergaberechts angeführt hatten.

Über das Zwei-Umschlag-Verfahren und dessen technische Abbildung in den cosinex Lösungen schrieb Thorsten Schneider, Leiter Projekte, Service & Support, einen Beitrag für das cosinex Blog.

Betreiberwechsel im öffentlichen Personenverkehr

Erstmals wird mit dem Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern geregelt, dass bei einem Betreiberwechsel im Bereich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße der ausgewählte Betreiber die Beschäftigten des bisherigen Betreibers zu den gleichen Arbeitsbedingungen übernimmt.

Links und Quellen

Titelbild: Niteshift – Eigenes Werk, Gemeinfrei