Bis zum Erlass neuer Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gelten in Nordrhein-Westfalen vorläufige Bestimmungen, die das Finanzministerium am 1. Dezember bekanntgegeben hat.

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Das Land Nordrhein-Westfalen überarbeitet derzeit die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Im Zuge dessen sollen auch die Wertgrenzenregelungen des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2021 übernommen werden.

Dieser ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Da der Erlass der neuen Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Stichtag nicht mehr erfolgen wird, gelten vorläufig Bestimmungen, die das Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember bekanntgegeben hat. Sie seien inhaltsgleich mit der Fassung der künftigen VV zu § 55 LHO.

Das Rundschreiben des Ministeriums schreibt für öffentliche Ausschreibungen die folgenden Wertgrenzen vor:

Beschränkte Ausschreibungen

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Baubereich ist für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten

  • Einzelauftragswert in Höhe von 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten
  • Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000 Euro ohne Umsatzsteuer

zulässig.

Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig.

Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe

Eine Verhandlungsvergabe (nach UVgO) kann bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

Eine Freihändige Vergabe (nach VOB/A) ist bis zu einem vorab geschätzten

  • Einzelauftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten
  • Gesamtauftragswert in Höhe von 125.000 Euro ohne Umsatzsteuer

zulässig.

Die Verhandlungsvergabe oder die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Direktaufträge

Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem geschätzten Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei freiberuflichen Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.

Soziale und besondere Dienstleistungen

Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen kann bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden.

Weitere Bestimmungen

Das Rundschreiben umfasst darüber hinaus Vorschriften zur Schätzung der Auftragswerte, zur Zahl der Teilnehmer am Verfahren, zur Nutzung des Vergabehandbuchs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Vergabehandbücher des Bundes sowie zu Eignungsnachweisen und zur Präqualifikation. Es schreibt die elektronische Vergabe über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter evergabe.nrw.de vor, eröffnet aber in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit zur Abwicklung per E-Mail.

  • Das Rundschreiben Vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 herunterladen (PDF, 7 Seiten)
  • Meldung auf vergabe.nrw.de

Titelbild: Ruhrgebietskind @ Flickr (CC BY-NC-SA 2.0 DEED)