Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren von der Europäischen Union überprüft und im Regelfall auch angepasst. Zum 1. Januar 2024 ist die nächste Anpassung fällig. Die ab dann geltenden Werte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 der Europäischen Kommission vom 15.11.2023 veröffentlicht.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Demnach gelten ab dem 01.01.2024 gemäß den Verordnungen (EU) 2023 /2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 vom 15.11.2023 folgende Schwellenwerte:

Klassische Vergaberichtlinie (2014/24/EU)

AuftragsartAb 01.01.2024Bis 31.12.2023bis 31.12.2021
Bauleistungen5.538.000 EUR5.382.000 EUR5.350.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)143.000 EUR140.000 EUR139.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)221.000 EUR215.000 EUR214.000 EUR

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

AuftragsartAb 01.01.2024bis 31.12.2023bis 31.12.2021
Bauleistungen5.538.000 EUR5.382.000 EUR5.350.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)443.000 EUR431.000 EUR428.000 EUR

Konzessionen (2014/23/EU)

AuftragsartAb 01.01.2024bis 31.12.2023bis 31.12.2021
Konzessionen5.538.000 EUR5.382.000 EUR5.350.000 EUR

Was sind EU-Schwellenwerte?

Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die sog. EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Diese Schwellenwerte werden alle zwei Jahre gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, GPA) neu festgesetzt. Beschrieben ist das Verfahren in Artikel 9 Neufestsetzung des Schwellenwerts der Richtlinie 2014/23/EU.

Ziel der regelmäßigen Neufestsetzung ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken. Die Ermittlung ist mithin nicht das Ergebnis einer politischen Willensbildung der EU, sondern erfolgt über ein rein mathematisches Verfahren.

Aufgrund der Vorgaben kann die Berechnung nicht vor dem 01. September des den Änderungen vorausgehenden Jahres begonnen werden. Daher erfolgt die Veröffentlichung der neuen Schwellenwerte zumeist recht kurzfristig vor dem Jahreswechsel.

Hinweise für Nutzer des cosinex Vergabemanagementsystems (VMS)

Die Anpassung der Schwellenwerte im Vergabemanagementsystem erfolgt auch aufgrund der in der Vergangenheit stets kurzen Vorwarnzeiten durch die EU über eine „einfache“ XML-Konfiguration.

Vorsorglich werden daher die uns vorliegenden mandantenindividuellen Konfigurationen der EU-Schwellenwerte sowie nationalen Wertgrenzen und die Standardkonfiguration regelmäßig angepasst und diese nach Veröffentlichung der neuen Wertgrenzenverordnung allen Betreibern der Enterprise Version des VMS zur Verfügung gestellt. Für Nutzer unserer Cloud-Edition erfolgt die Anpassung durch unsere Verfahrensbetreuung fristgerecht mit Umstellung der neuen EU-Schwellenwerte und gelten dann für zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Vergabeverfahren.

Quellen

Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash