Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag eine Verordnung zugeleitet, mit der die Verweise in VgV, VSVgV und SektVO auf die VOB/A angepasst werden.

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Im September hatte das Bundesbauministerium Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bekanntgemacht, die um Zuge der Einführung neuer EU-Bekanntmachungsformulare (eForms) erforderlich wurde.

In der Folge sind Verweise in der VgV und der VSVgV auf die VOB/A überholt und müssen ihrerseits angepasst werden. Am 1. November wurde dem Deutschen Bundestag eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/9047) zugeleitet. Die Zustimmung des Deutschen Bundestages ist aufgrund des § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich.

Neben der Anpassung der Verweise in VgV und VSVgV auf die VOB/A wird auch ein Redaktionsversehen korrigiert, wonach ein Verweis in § 3 Absatz 9 VgV auf den bisherigen § 3 Absatz 7 Satz 3 VgV, nunmehr Satz 2, ins Leere führt. Gleiches gilt für § 2 Absatz 9 SektVO (dort Verweis auf § 2 Absatz 7 Satz 3 SektVO, nunmehr Satz 2).

§ 2 Satz 2 VgV wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) , der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.“

In § 3 Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 2“ ersetzt.

§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.“

In § 2 Absatz 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird die Angabe „Absatz 7 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 2“ ersetzt.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über den Fortgang informieren wir per Update dieses Beitrags.

Titelbild: Norbert Braun – Unsplash