
In Brandenburg gelten befristete Erleichterungen für Vergaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sowie für sämtliche Direktaufträge.
Update vom 10. August 2026: Die hier beschriebenen Erleichterungen sind zweifach überholt – zunächst durch die Verlängerung vom Februar 2025, dann durch die zum 17. Juni 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung. Seither sind Direktaufträge bis 100.000 Euro zulässig. Den aktuellen Stand fasst der Überblick Vergaberecht in Brandenburg zusammen.
Rechtsgrundlage ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung des Ministers des Innern und für Kommunales vom 17. August 2023. Sie ist bereits am 21. August verkündet worden, seit dem Folgetag in Kraft und befristet bis zum 31. Dezember 2024.
Demnach sind beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb im Kontext der Flüchtlingsaufnahme zulässig bei der Vergabe
- von Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 2.000.000, – (netto)
- von Liefer- und Dienstleistungen bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes
Zusätzlich wurde der Auftragswert für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO von EUR 1.000, – (netto) auf EUR 3.000, – (netto) erhöht.
Dabei sei laut der Auftragsberatungsstelle Brandenburg kein Kontext mit den vorstehenden Regelungen zu Flüchtlingsaufnahmen erforderlich.
Titelbild: Gertrud K. – Flickr (CC BY-NC-SA 2.0 DEED)