Foto vom Landtag NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen hat befristete Vergabeerleichterungen bei der Unterbringung Geflüchteter verlängert. Das im Erlass skizzierte Fluchtgeschehen halte unverändert an.

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Die Regeln, die zunächst bis zum 30. Mai 2024 befristet waren, gelten bei der Beschaffung von Leistungen zur Gewährleistung der Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten Vergabeerleichterungen für die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sowie den Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes.

Besondere Dringlichkeit

Demnach könne bei Vergabeverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden, so dass unterhalb der EU-Schwellenwerte Direktvergaben möglich sind.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet. Hier ist grundsätzlich ein Wettbewerb zu eröffnen, wenn nicht besonders akute Gründe hinzutreten.

Losvergabe

Hinsichtlich der Losvergabe dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies könne in der aktuellen Unterbringungssituation im Einzelfall zutreffen, etwa im Fall von Besonderheiten in der technischen Anbindung oder dem störungsfreien Zusammenwirken von Systemen oder durch Einsparungen oder Vermeidung von Ineffizienzen oder hohen Zusatzkosten.

Fluchtgeschehen hält an

Das im Erlass vom 11. Oktober 2023 skizzierte Fluchtgeschehen halte unverändert an. Zwar seien aktuell nur saisonale Schwankungen zu beobachten, die am steigenden Trend insgesamt nichts ändern und die bisherigen Unterbringungskapazitäten weiterhin unter erheblichen Druck setzen.

Es müsse weiterhin gewährleistet werden, auf die nicht absehbare zukünftige Situation in den kommenden Monaten unter Beobachtung des unverändert bestehenden Krisen- und Kriegsgeschehens und der damit einhergehenden möglichen Erhöhung der Zugangszahlen regieren zu können.

Sichergestellt werden müsse auch, dass das Land Nordrhein-Westfalen stets seine Verpflichtungen erfüllen kann, die Geflüchteten bis zur Beendigung der Wohnverpflichtung unterzubringen und Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Die Verfahrenshinweise im Erlass vom 11. Oktober 2023 werden daher über den 30. Mail 2024 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Quellen und Links

  • Den gemeinsamen Erlass des FM und des MWIKE vom 11. Oktober 2023 zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Gewährleistung der Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten können Sie hier herunterladen
  • Der Runderlass vom 30. April 2024 zur Verlängerung der Verfahrenshinweise ist hier zu finden
  • Quelle: Vergabe.NRW