Bereits seit Mai ist eine neue Energieeffizienz-Richtlinie der Europäischen Union in Kraft, die umfangreiche Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst.

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Zielsetzung der Richtlinie

Mit der Energieeffizienz-Richtlinie setzt sich die Europäische Union das Ziel, den Endenergieverbrauch – also die von den Endverbrauchern verbrauchte Energie – auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 % zu senken – gemessen am im Jahr 2020 für das Jahr 2030 geschätzten Energieverbrauch.

Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Öffentliche Auftraggebern sollen dabei eine Vorbildfunktion einnehmen und bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen „mit gutem Beispiel“ vorangehen. Dies gelte auch für öffentliche Aufträge und Konzessionen, für welche die Richtlinie keine besonderen Anforderungen vorsieht.

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist der Artikel 7 relevant, der den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ für alle Beschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte festlegt. Ausnahmen von diesem Grundsatz (Streitkräfte, öffentliche Sicherheit, Notlagen) werden ebenfalls benannt.

Hemmnisse abbauen, Verwaltungspraxis anpassen

Öffentliche Auftraggeber und weitere Einrichtungen sollen nicht „von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden“.

Um diesem Ziel zu genügen, sollen die Mitgliedsstaaten alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz beseitigen, insbesondere in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens.

Über die dabei erfolgten Maßnahmen sollen die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte (Verordnung (EU) 2018/1999) Bericht erstatten.

Auswirkungen auf Energieeffizienz an TED senden

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte auf die Energieeffizienz öffentlich auf Tenders Electronic Daily (TED) im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 („eForms-Verordnung“) zugänglich machen.

Anhang IV: Vorschriften für öffentliche Auftraggeber

Neben Artikel 7 ist auch Anhang IV für die öffentliche Beschaffung von Bedeutung, benennt er doch die Vorschriften, die öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen zu beachten haben.

Dabei geht es um die Beachtung bestimmter Energieeffizienzklassen, Referenzwerte und technischer Spezifikationen unter Verweis auf weitere Rechtsakte, betrifft aber auch die Beschaffung von Reifen (höchste Energieeffizienzklasse) sowie den Erwerb und die Anmietung von Gebäuden, die vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen ein Niedrigstenergieniveau erreichen sollen.

Einige der genannten Kriterien seien auch bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen zu erfüllen. Demnach sollen

Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die Buchstaben a, b und d erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen.

Diese Anforderung gelte nur für „neue Produkte“, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.

Inkrafttreten und Umsetzung in Deutschland

Die Richtlinie ist förmlich angenommen worden, wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft. Zur konkreten Umsetzung in Deutschland ist gegenwärtig noch nichts bekannt. Möglicherweise werden die Anforderungen mit dem Vergabetransformationspaket umgesetzt. Erfolgen muss die Umsetzung binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten. Nach dieser Frist gilt die Richtlinie direkt.

Quellen und Links

Titelbild: Andrey Metelev – Unsplash