Der bayerische Ministerrat hat in seiner Kabinettssitzung vom 19. September die seit 2020 mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eingeführten Erleichterungen im bayerischen Vergaberecht um ein Jahr bis Ende 2024 verlängert.

Update vom 10. August 2026: Die hier beschriebene Verlängerung der pandemie- und kriegsbedingten Erleichterungen bis Ende 2024 ist überholt. An ihre Stelle sind zum 1. Januar 2025 die im BayWiVG geregelten Wertgrenzen getreten, die bis zum 31. Dezember 2029 befristet sind. Sie gehen deutlich weiter und werden von Entpflichtungen begleitet, etwa vom Wegfall der Meldung an die Vergabestatistik beim Direktauftrag. Den aktuellen Stand fasst unser Überblick zu den Wertgrenzen und Vergaberegeln in Bayern zusammen.

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Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen

Aufträge können demnach von bayerischen öffentlichen Stellen bis zu einem Nettowert von 25.000 Euro direkt vergeben werden, statt regulär bis zum Wert von 5.000 Euro.

Vereinfachungen im Vergabeverfahren greifen weiter bis zu dem EU-Schwellenwert von 215.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen, statt regulär bis zum Wert von 100.000 Euro.

Damit soll ein Beitrag zur Handlungsfähigkeit der Verwaltung geleistet werden, der Bürokratie vermeidet. Auch werde dafür gesorgt, „dass gerade jetzt die wichtige stützende Wirkung öffentlicher Aufträge für die Wirtschaft erhalten bleibt“.

Die Bekanntmachung der Änderung an der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) ist aktuell noch nicht erfolgt.

Quelle

Titelbild: Philipp Bachhuber – Unsplash