
Die jahrelange Auseinandersetzung um die deutsche Sonderregelung zur Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen ist entschieden: § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist seit dem 24. August 2023 gestrichen. Maßgeblich ist seither – wie bei allen anderen Leistungen – der geschätzte Gesamtwert aller Lose. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu klarstellende Erläuterungen veröffentlicht. Dieser Beitrag bündelt Hintergrund, Chronik und den heute geltenden Rechtsstand.
Worum es ging
Die deutsche Sonderregelung bestand in der durch § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV eröffneten Möglichkeit, bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen nur den Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der klassischen Vergaberichtlinie (2014/24/EU), wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Für eine deutsche Sonderregelung fehle die Rechtsgrundlage.
Praktischer Kern des Streits: Ohne die Sonderregelung müssen Planungsleistungen für Bauvorhaben mit Baukosten ab rund 1 Mio. Euro europaweit ausgeschrieben werden – mit entsprechendem Mehraufwand auf Vergabe- und Auftragnehmerseite.
Chronik
- Februar 2019: Die EU-Kommission leitet wegen der Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren ein.
- Dezember 2022: 19 kommunale Spitzenverbände und Verbände der planenden Berufe verabschieden eine Resolution. Sie fordern die Bundesregierung auf, der Forderung der Kommission nicht „im vorauseilenden Gehorsam“ zu folgen, sondern eine Klärung durch den EuGH abzuwarten. Übermittelt wird die Resolution durch die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.
- Februar/März 2023: Das BMWK sieht im Referentenentwurf zur Anpassung des Vergaberechts an die eForms die Aufhebung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV vor (Artikel 1 Nr. 2). Die Verbände reagieren mit einer ablehnenden Stellungnahme und warnen vor „massiven Verwerfungen im deutschen Planungsmarkt“.
- 16. Juni 2023: Der Bundesrat fordert begleitende klarstellende Erläuterungen zur Wertermittlung.
- 23./24. August 2023: Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die eForms wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft. Damit ist die Streichung vollzogen.
Was heute gilt
Mit der Streichung gilt für Planungsleistungen dieselbe Regel wie für sonstige Bau- und Dienstleistungen: Bei einem in mehreren Losen vergebenen Auftrag ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen; erreicht oder überschreitet dieser den EU-Schwellenwert, ist die VgV für jedes Los anzuwenden.
Eine getrennte Betrachtung bleibt nur dort möglich, wo Lose keinen einheitlichen Gesamtauftrag bilden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.1.2012, C‑574/10) liegt ein einheitlicher Gesamtauftrag vor, sofern die Lose in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. In allen anderen Fällen – etwa bei einem vorgelagerten Bodengutachten – können Leistungen weiterhin getrennt betrachtet werden.
Zur unionsrechtskonformen Anwendung hat das BMWK am Tag der Veröffentlichung klarstellende Erläuterungen veröffentlicht. Sie dienen der Orientierung, können einer Prüfung im Einzelfall durch die Vergabestelle und der Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und Oberlandesgerichte aber nicht vorgreifen.
Quellen
- Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die eForms im Bundesgesetzblatt
- Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen nach der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV (PDF)
- Resolution der Verbände vom Dezember 2022 (PDF)
- Stellungnahme der Kammern und Verbände zum Referentenentwurf (PDF)
Titelbild: Borko Manigoda – Pixabay