Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem Folgetag in Kraft. Damit ist die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV vollzogen und die deutsche Sonderregelung bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren geführt hatte, ist Geschichte.

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Was gilt und was nicht?

Mit Veröffentlichung der Verordnung tritt zwar die Änderung der VgV in Kraft, das schließt aber ihren neuen § 83 mit ein, der wiederum vorschreibt, die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer vor der Veröffentlichung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der neue § 10a ist nicht anzuwenden.

Damit gilt die Stichtagsregelung, wonach sämtliche im Kontext eForms relevanten Regelungen erst mit Ablauf des 24. Oktober in Kraft treten. Näheres hierzu finden Sie in unserem FAQ zum Thema eForms unter III. Wann werden eForms pflichtig? Gibt es eine Übergangsregelung?

Rechtssichere Anwendung der maßgeblichen Normen

Neben dem neuen § 83 ist somit lediglich die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 („Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.“) seit dem 24. August gültig. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am Tag der Veröffentlichung klarstellende Erläuterungen veröffentlicht, wie vom Bundesrat am 16. Juni gefordert.

Die Erläuterungen sollen einer rechtssicheren, unionsrechtskonformen Anwendung der maßgeblichen Normen dienen, könnten einer Prüfung im Einzelfall durch die jeweilige Vergabestelle und einer etwaigen Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte aber nicht vorgreifen.