Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat Anfang Juli Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bekanntgemacht, durch welche die Einführung der eForms nachvollzogen wird. Wir stellen die Änderungen in Form einer Synopse vor.

Die Änderungen betreffen die Abschnitte 2 (VOB/A-EU: Für europaweite Vergaben) und 3 (VOB/A-VS: Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen) und umfassen im Wesentlichen Hinweise auf den neuen Datenservice Öffentlicher Einkauf, die Durchführungsverordnung zur Einführung von eForms-EU sowie die neue VgV zur eForms-Ausprägung DE.

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Das Ministerium weist darauf hin, dass die Änderungen von öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden sind, da VgV und VSVgV in § 2 noch auf die VOB/A in der Fassung vom 31. Januar 2019 verweisen.

Diese Verweise sollen durch einen Erlass des Ministeriums angepasst werden, der im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wird. Ein Termin für diese Anpassung steht laut Bekanntmachung noch nicht fest, bislang (06. September 2023) ist er offenbar noch nicht erfolgt.

Auswirkungen auf das Vergabehandbuch Bund (VHB)

Das VHB setzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B um. Es soll nach Aussage des Fachinformationsdienstes Bundesbau die Voraussetzung für eine weitestgehend einheitliche, rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren schaffen und wird entsprechend als Arbeitsmittel für die vertragliche Abwicklung von Bauaufträgen genutzt.

Auch die bisher letzte Änderung der VOB im Jahr 2019 führte zu Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des VHB. Viele Angaben, die mit den eForms-DE erforderlich werden, dürften eine erneute Überarbeitung erforderlich machen.

Was ist die VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen stellt die Grundlage für die Vergabe von Bauaufträgen in Deutschland dar. Sie ist für Vergaben der öffentlichen Hand und von Sektorenauftraggebern verpflichtend. Viele andere Auftraggeber orientieren sich an den Regelungen der VOB/A.

Die VOB wird vom „Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“ (DVA) erarbeitet und fortgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Verein, dessen Vorsitz laut Satzung von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium gestellt wird, seit 2021 also dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Mitglieder sind

  • Institutionen, „die als oberste Bundes- oder Landesbehörden, bzw. in sonstiger diesen vergleichbarer Organisationsform oder als bundesweit tätige Spitzenverbände unmittelbar an der Vergabe von öffentlichen Bauleistungen beteiligt sind“ sowie
  • bundesweit tätige Institutionen, die als Spitzenorganisation die Interessen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen Bauauftragswesens vertreten“.

Die VOB wird auch als Deutsche Norm herausgegeben:

  • DIN 1960 für die VOB/A,
  • DIN 1961 für die VOB/B,
  • DIN 18299 ff. für die VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Die nähere Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN e.V.) wird durch Vereinbarung geregelt.

Titelbild: Hands off my tags! Michael Gaida – Pixabay