Vor genau einem Jahr hat das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt seinen vollen Betrieb aufgenommen, womit die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber wirksam wurde. Derzeit seien rund 7.000 Unternehmen eingetragen, wie das Amt bekanntgab.

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Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in Deutschland Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

220.000 Abfragen seit 1. Juni 2022

Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.

Seit Beginn der Abfragepflicht hätten Auftraggeber über 220.000 Abfragen durchgeführt, wie der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt erklärte. „In den letzten Monaten waren es im Durchschnitt täglich deutlich über 1.000 Abfragen“, so Mundt weiter. Regelmäßig würden Informationen zu Eintragungen übermittelt, die es Auftraggebern erleichtern, den Ausschluss eines Unternehmens vom Vergabeverfahren zu prüfen.

Im September letzten Jahres gab das Amt im Jahresbericht 2021/22 folgende Zahlen bekannt – das cosinex Blog berichtete:

Inzwischen enthalte das Wettbewerbsregister mehr als 4.000 Mitteilungen über relevante Verstöße von Staatsanwaltschaften, dem Zoll und anderen Behörden. Täglich würden überdies rund 800 Abfragen von Auftraggebern durchgeführt.

Anreiz für Compliance-Maßnahmen

Derzeit seien rund 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen.

Die vorzeitige Löschung einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der sogenannten Selbstreinigung erfüllt haben, also den Ausgleich des entstandenen Schadens, die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und das Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens. Wenn das Bundeskartellamt die Eintragung vorzeitig löscht, sind daran alle Auftraggeber gebunden, der vergaberechtliche Ausschlussgrund ist also getilgt.

Für die Unternehmen ist das Wettbewerbsregister somit ein wichtiger Anreiz zur Verstärkung von Compliance-Maßnahmen“, so Andreas Mundt.