Die schleswig-holsteinische Landesregierung gibt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Einblicke in mögliche und geplante Änderungen des Vergaberechts und stellt weitere Maßnahmen in Aussicht.

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Derzeit schreibt das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) ein Mindeststundenentgelt in Höhe von 9,99 Euro (brutto) für öffentliche Aufträge vor, das seit dem 1. Oktober 2022 vom Bundesmindestlohn eingeholt und überholt worden ist. Vor diesem Hintergrund werde eine Änderung des VGSH derzeit geprüft, wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Landtagsfraktion erklärt.

Vergabemindestlohn: Landesregierung wünscht „unbürokratische Regelung“

Dabei sollen auch Ergebnisse der Beratungen des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses zu einem Gesetzentwurf des SSW und der SPD berücksichtigt werden. Die beiden Oppositionsfraktionen hatten bereits im August einen Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie für fairen Wettbewerb eingebracht. Der Ausschuss habe beschlossen, hierzu weitere Fachgespräche zu führen, die für Juni 2023 terminiert waren. Inzwischen hatte der Ausschuss dem Landtag erwartungsgemäß die Ablehnung des Oppositionsentwurfs vorgeschlagen, dem dieser in seiner Sitzung vom 12. Juli 2023 folgte.

Wie hinsichtlich des Vergabemindestlohns vorgegangen werden und ob dieser sogar gestrichen werden soll, hält sich die Landesregierung offen; sie präferiere eine „eine möglichst unbürokratische und anwenderfreundliche Regelung“.

Verlängerung der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung in Arbeit

Zur Frage möglicher weiterer Änderungen des VGSH oder der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wird eine Verlängerung der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung im Wege einer Ministerverordnung in Aussicht gestellt.

Sie ermöglicht vereinfachte Verfahren bis zu im Vergleich zur SHVgVO höheren Auftragswerten sowohl für Liefer- und Dienstleistungen zu Gunsten Schutzsuchender als auch für alle Bauleistungen zu Wohnzwecken. Derzeit würde sie mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft treten – Näheres finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zum schleswig-holsteinischen Vergaberecht.

Schwellenwerte sind bereits „großzügig“

Darüber hinaus wird eine „verbindliche Vorgabe der zusätzlichen Ermöglichung der Abgabe von elektronischen Angeboten ab bestimmten Bagatellgrenzen erwogen“, wie die Landesregierung schreibt. Eine weitere Erhöhung der in Schleswig-Holstein „ohnehin großzügigen Schwellenwerte“ für vereinfachte Verfahren werde geprüft.

Titelbild: Gerd Seidel – CC BY-SA 3.0