
Diese vergaberechtlichen Vorschriften gelten im Freistaat Bayern.
Befristet erhöhte Wertgrenzen für jegliche Beschaffungen
Ein aktueller Erlass ermöglicht höhere Wertgrenzen im Unterschwellenbereich für alle Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen. Waren befristet erhöhte Wertgrenzen in Bayern zuletzt noch auf Beschaffungen im Kontext der Corona-Krise und der Versorgung von Kriegsflüchtlingen beschränkt, so können nunmehr jegliche Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden. Die Befristung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Das gilt auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB, die im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können.
Medienbruchfreie E-Vergabe für Kommunen
Durch das Bayerische Digitalgesetz wurde Art. 38 Abs. 2 Gemeindeordnung Bayern mit Wirkung zum 01. August 2022 um den folgenden Satz 4 ergänzt:
„Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.“
So sei das Erfordernis der Textform bereits durch eine lesbare Erklärung gewahrt, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem zur dauerhaften Wiedergabe der Erklärung geeigneten Datenträger abgegeben wird, wie etwa Julian Pfeuffer, LL.M.1, Oberverwaltungsrat, München in einem Beitrag für die Bayerische GemeindeZeitung erläutert.
Damit ist für bayerische Kommunen eine wesentliche Hürde bei der vollumfänglichen und medienbruchfreien E-Vergabe ausgeräumt – vom Angebot bis zum Zuschlag, der zuvor grundsätzlich schriftlich erteilt werden musste.
UVgO
Die Unterschwellenvergabeordnung wurde im Freistaat zum 1. Januar 2018 für alle staatlichen Auftraggeber verpflichtend eingeführt. Kommunen wird die Anwendung empfohlen.
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind ebenso wie Verhandlungsvergaben bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.
Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro.
Sonderweg bei elektronischer Kommunikation
Einen Sonderweg geht die VVöA mit Blick auf die elektronische Kommunikation: Diese kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. 2§ 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden also keine Anwendung.
Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden. Beispielhaft wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung genannt, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören.
VOB/A im Freistaat
Für den Freistaat schreibt die VVöA vor, dass ein Direktauftrag gemäß § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bis zu einer Wertgrenze von 10 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist.
Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf 100 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A werden generell auf 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/A wird hingewiesen.
VOB/A in bayrischen Kommunen
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.
Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Liefer- und Dienstleistungen und (abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A) von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
Mindestarbeitsbedingungen und Equal Pay: Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen
Die VVöA schreibt vor, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag in den Vergabeunterlagen eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dazu zählen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und das Entgelttransparenzgesetz.
Das cosinex Blog berichtete über den Vorschlag einer entsprechenden Klausel im Februar 2020.
BayVeBe – Auftragsvergaben aus Bayern
Veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen für nationale Vergabeverfahren aus dem Freistaat Bayern werden auf der Plattform BayVeBe – Auftragsvergaben aus Bayern veröffentlicht. Die cosinex Lösungen sind bereits an dieses Weiterleitungsorgan angebunden – das gilt auch für das Deutsche Vergabeportal (DTVP).
Landesrechtliche Vorgaben
- Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 906) geändert worden ist
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 943) geändert worden ist
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Titelbild: Julian Herzog, CC BY 4.0, Wikimedia Commons
Die Befristung gilt nicht bis zum 31.12.2022, sondern ein Jahr länger, nämlich bis zum 31.12.2023, vgl. Nr. 1.1 der Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 6. September 2022, Az. B II 2 – G 17/17-7, zu finden unter http://www.verkuendung.bayern.de:
„Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden, dürfen abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden (…)“
Da haben Sie völlig Recht. Vielen Dank für den Hinweis.