§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV wurde gestrichen

Die Bundesregierung hat das laufende Vertragsverletzungsverfahren anlässlich der Regelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV durch dessen Streichung im Rahmen der rechtlichen Umsetzung der eForms beigelegt.

Update: Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist inzwischen vollzogen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dazu „klarstellende Erläuterungen“ veröffentlicht. Näheres finden Sie in diesem Beitrag.

Hintergrund

Die deutsche Sonderregelung bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen bestand in der durch § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV eröffneten Möglichkeit, nur den Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der klassischen Vergaberichtlinie (2014/24/EU), wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. 2019 hat sie ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Im Dezember 2022 hatten Kommunale Spitzenverbände und Verbände der planenden Berufe eine Klärung durch den EuGH gefordert – das cosinex Blog berichtete.

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Verordnungszweck: Anpassung deutschen Vergaberechts an die eForms

Ende Februar hat das BMWK den Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen veröffentlicht, die inzwischen beschlossen wurde – näheres dazu hier.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Anpassung der nationalen Vergabeverordnungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2303 der Kommission vom 4. November 2022.

§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV aufgehoben

Als weitere „europarechtlich erforderliche Anpassung des nationalen Vergaberechts“ sieht die Verordnung in Artikel 1 Nr. 2 vor, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV aufzuheben.

Eine Änderung des Rechtsrahmens sei mit der Aufhebung des lediglich deklaratorischen Satzes 2 nicht verbunden, wie der Referentenentwurf im Begründungsteil erläutert:

Bei einem Auftrag, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, und die Vergabeverordnung ist für die Vergabe jedes Loses anzuwenden, wenn der geschätzte Gesamtwert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15.1.2012, Rechtssache C‑574/10) liegt ein einheitlicher Gesamtauftrag aus mehreren Losen vor, sofern sie in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. In allen anderen Fällen können Planungsleistungen und auch sonstige Bau- und Dienstleistungen jedoch bisher und auch weiterhin getrennt betrachtet werden (je nach Einzelfall, beispielsweise denkbar bei einem den sonstigen Planungen vorgelagerten Bodengutachten).

Inkrafttreten soll Art. 1 Nr. 2 der Verordnung und mithin die Streichung der nationalen Vorgaben am Tag nach der Verkündung, die Verordnung selbst wird am 25. Oktober 2023 in Kraft treten.

Verbände planender Berufe reagieren mit Stellungnahme

Der Verband Beratender Ingenieure hat sich am 1. März bereits zu der geplanten Aufhebung geäußert und gemeinsam mit weiteren Kammern und Verbänden eine Stellungnahme zum Referentenentwurf veröffentlicht (PDF). Darin fordern sie die Bundesregierung auf, die Aufhebung nicht vorzunehmen.

Sie führe zu „massiven Verwerfungen im deutschen Planungsmarkt“, ihre Binnenmarktrelevanz tendiere „gegen Null“ und eine Entscheidung durch den EuGH – die von den Verbänden gefordert worden war – falle „nicht zwingend im Sinne der EU-Kommission“.

Weitere Informationen und Quellen

Titelbild: Borko Manigoda – Pixabay