
Seit dem 16. Juli 2026 gilt das novellierte Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz. Es greift erst ab 75.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und ab 500.000 Euro bei Bauleistungen – zuvor lagen die Schwellen bei 10.000 und 50.000 Euro. Die Tariftreuepflicht greift grundsätzlich bereits ab 1.000 Euro.
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Wer in Berlin öffentlich beschafft, hat es mit zwei getrennt zu prüfenden Regelungs- beziehungsweise Schwellensystemen zu tun. Die Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (AV § 55 LHO) bestimmen, welche Vergabeart bei welchem Auftragswert zulässig ist. Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) bestimmt, welche sozialen und ökologischen Anforderungen hinzutreten. Beide haben eigene Wertgrenzen, und seit der Novelle vom Juli 2026 liegen diese weit auseinander.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch in Berlin das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.
Welche Wertgrenzen gelten für die Vergabearten?
Maßgeblich ist die AV § 55 LHO. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Liefer- und Dienstleistungen
| Vergabeart | Wertgrenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Direktauftrag (formloser Preisvergleich) | 1.000 Euro | Nr. 3.9 AV § 55 LHO |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | 10.000 Euro | Nr. 3.3 – 3.4.2 AV § 55 LHO |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 100.000 Euro | Nr. 3.3 – 3.4.2 AV § 55 LHO |
Für freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieure liegt die Grenze des formlosen Preisvergleichs bei 5.000 Euro.
Bauleistungen
Für Bauleistungen verweist Nr. 3.1.1 AV § 55 LHO auf Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A). Durch die Änderung des § 3a VOB/A zum 1. Januar 2026 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger, BAnz AT 16.12.2025 B7) wurden insbesondere die Grenzen für Direktaufträge und Freihändige Vergaben angehoben. Für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb gelten daneben die Berliner Wertgrenzen der Nr. 3.4.1 AV § 55 LHO:
| Vergabeart | Wertgrenze |
|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 Euro |
| Freihändige Vergabe | 100.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Hochbau | 200.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, andere Bauleistungen | 500.000 Euro |
Auch für Bau-Direktaufträge ist die elektronische Vergabe verpflichtend, soweit der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro übersteigt (Nr. 8.1 Absatz 2 AV § 55 LHO). Für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO greift die elektronische Vergabe grundsätzlich ab 25.000 Euro (Nr. 8.2 AV § 55 LHO). Bei Verhandlungsvergaben sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Nr. 4.3 AV § 55 LHO).
Ab wann greift das BerlAVG?
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 2. Juli 2026 (GVBl. S. 537) hat die Anwendungsschwellen deutlich angehoben. Es gilt seit dem 16. Juli 2026 für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Tag begonnen werden.
| Auftragsart | bis 15.07.2026 | seit 16.07.2026 |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | 10.000 Euro | 75.000 Euro |
| Bauleistungen | 50.000 Euro | 500.000 Euro |
| Tariftreue nach § 9 BerlAVG | ab 10.000 Euro | ab 1.000 Euro |
Unterhalb der Anwendungsschwellen entfallen die Anforderungen des BerlAVG, insbesondere Nachweispflichten und die besonderen Vertragsbedingungen zu Sozialstandards. Die Tariftreue ist davon ausgenommen: Sie gilt seit der Novelle grundsätzlich bereits ab 1.000 Euro und damit unabhängig davon, ob der Auftrag die allgemeine BerlAVG-Schwelle erreicht.
Daraus folgt für die Praxis, dass beide Schwellensysteme getrennt zu prüfen sind. Ein Dienstleistungsauftrag über 50.000 Euro überschreitet die Wertgrenze, bis zu der allein aufgrund der Berliner Wertgrenze eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist; eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bleibt bis 100.000 Euro zulässig, andere zulässige Verfahrensarten und Ausnahmetatbestände bleiben unberührt. Den Anforderungen des BerlAVG unterliegt derselbe Auftrag dagegen – mit Ausnahme der Tariftreue – nicht mehr.
Grüne und Linke wandten in der Debatte ein, die Anhebung nehme rund die Hälfte der Aufträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Novelle wurde von CDU und SPD gegen die Stimmen von Grünen, Linken und AfD beschlossen.
Tariftreue und Vergabemindestentgelt
Die Tariftreueverpflichtung nach § 9 BerlAVG bleibt bestehen und gilt seit der Novelle grundsätzlich ab einem Auftragswert von 1.000 Euro. Um Umgehungen über Unteraufträge auszuschließen, wurde § 3 Absatz 2 neu gefasst: Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sind ausdrücklich einbezogen, sodass die Tariftreue auch dort ab 1.000 Euro greift.
Das Vergabemindestentgelt steht seit der Novelle direkt im Gesetz:
| Zeitraum | Vergabemindestentgelt brutto je Zeitstunde |
|---|---|
| seit 16. Juli 2026 | 14,84 Euro |
| ab 1. Januar 2027 | 15,58 Euro |
Die Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 ist aufgehoben. Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen: Der ursprüngliche Entwurf hatte den 1. Januar 2026 vorgesehen, in zweiter Lesung wurde daraus „ab Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Die bereits für die Tariftreue geltenden Ausnahmen für Lieferaufträge und für Dienstleistungsaufträge mit einem Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen sind nun in § 9 Absatz 4 BerlAVG gesetzlich verankert und gelten dort für Tariftreue und Vergabemindestentgelt.
Über das Verfahren zur Feststellung und Bekanntgabe der anwendbaren Tarifverträge informiert die Ausführungsvorschrift Tariftreue; branchenspezifische Tarifinformationen stellt die Senatsverwaltung für Arbeit im Tarifregister bereit.
Bestbieterprinzip und Berücksichtigung kleiner Unternehmen
Zwei Regelungen kamen erst auf Empfehlung des Hauptausschusses hinzu und standen nicht im ursprünglichen Entwurf.
Der neue § 6 Absatz 2 BerlAVG verankert das Bestbieterprinzip. Fordert der öffentliche Auftraggeber Eigenerklärungen transparent, sind die Nachweise grundsätzlich erst nach der Wertung anzufordern, und zwar nur von den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen oder für den Zuschlag vorgesehen sind. Versäumt ein Unternehmen die Frist, gelten §§ 56 und 57 VgV beziehungsweise §§ 41 und 42 UVgO entsprechend.
Der neue § 5 Absatz 3 verpflichtet öffentliche Auftraggeber, bei der Auswahl von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen die besonderen Umstände junger, kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. In den Kreis der besonders zu berücksichtigenden Auftragnehmergruppen nach § 5 wurden zudem junge Unternehmen aufgenommen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe. Die Gesetzesbegründung nennt – in Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes – eine Gründung innerhalb der letzten acht Jahre als Orientierungswert für junge Unternehmen.
Strategische Ziele und ihre Kontrolle
Die §§ 7 bis 13 BerlAVG enthalten die strategischen Anforderungen: unter anderem Frauenförderung, Umweltverträglichkeit und die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 8. Danach sollen Aufträge über Waren, bei denen eine Gewinnung oder Verarbeitung unter Missachtung dieser Normen in Betracht kommt, nur an Unternehmen vergeben werden, die sich zu deren Beachtung verpflichtet haben.
Die Kontrolle regelt § 16. Die Novelle hat die Kontrollquote von fünf auf zehn Prozent der vergebenen Aufträge angehoben. Die zentrale Kontrollgruppe übernimmt die Prüfungen für die unmittelbare Landesverwaltung künftig vollständig; für die mittelbare Landesverwaltung hat sie eine Unterstützungsfunktion. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2028 evaluiert werden.
Das Berliner Korruptionsregistergesetz von 2006 und die dazugehörige Verordnung sind vollständig aufgehoben. Das Korruptionsregistergesetz war seit Inkrafttreten der Wettbewerbsregisterverordnung am 1. Dezember 2021 nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) nicht mehr anzuwenden und damit obsolet. Die in der Gesetzesbegründung ebenfalls angesprochenen datenschutzrechtlichen Bedenken betreffen dagegen ein geplantes Verzeichnis ungeeigneter Bewerber und Bieter.
Welche Formulare gelten seit der Novelle?
Der Vergabeservice Berlin hat die Vertragsbedingungen an die neuen Wertgrenzen angepasst. Kern der Änderung ist die Aufteilung des bisherigen Formulars Wirt-214:
| Formular | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Wirt-214.1 | Mindeststundenentgelt und Tariftreue, ab 75.000 Euro |
| Wirt-214.2 | nur Tariftreue, ab 1.000 bis unter 75.000 Euro |
Wirt-214.2 ist bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen zu vereinbaren, sofern für die Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist. In den Formularen Wirt-2143 (Verhinderung von Benachteiligungen), Wirt-2144 (Kontrollen und Sanktionen) und Wirt-2145 (Umweltschutzanforderungen) wurden die Wertgrenzen für Unteraufträge angepasst, in Wirt-211 EU, Wirt-211 UVgO und Wirt-215 die Verweise.
Die überarbeiteten Formulare standen zunächst nur als Word-Dateien bereit und waren manuell in die Vergabeunterlagen einzubinden; Felder wie Vergabenummer oder Absenderadresse füllen sich dabei nicht automatisch. Das Rundschreiben zum novellierten BerlAVG war für August 2026 angekündigt.
Welche Verfahrensordnung gilt unterhalb der Schwellenwerte?
Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Berlin hat sie mit einer Änderung der AV § 55 LHO eingeführt; verpflichtend anzuwenden ist sie seit dem 1. April 2020, zuvor galt die VOL/A Abschnitt 1. Für Bauleistungen gilt Abschnitt 1 der VOB/A.
Die AV § 55 LHO enthält dazu einige Abweichungen von der UVgO. Bei Dienstleistungs- und Rahmenverträgen sind die Regelungen über Rahmenvereinbarungen nach § 15 Absatz 4 UVgO analog anzuwenden, die Laufzeit soll sechs Jahre nicht überschreiten (Nr. 4.4). Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sollen nach Nr. 9.3 nachgefordert werden – bei Architekten- und Ingenieurleistungen gilt das nicht.
Wo wird nachgeprüft?
Zuständig ist die Vergabekammer des Landes Berlin bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Berlin unterhält damit – wie Baden-Württemberg und anders als Bayern oder Nordrhein-Westfalen – nur eine Vergabekammer. Zuständig ist sie nur oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Gerichtsaufbau: Sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer führen nicht zu einem Oberlandesgericht, sondern zum Vergabesenat des Kammergerichts, das in Berlin die Funktion des Oberlandesgerichts wahrnimmt.
Nachhaltige und faire Beschaffung
Über das BerlAVG hinaus hat Berlin mehrere Handreichungen veröffentlicht. Der Senat beschloss im September 2024 den Berliner Aktionsplan Fairer Handel. Die Kompetenzstelle Faire Beschaffung legte im Mai 2026 einen überarbeiteten Leitfaden für Direktkäufe vor – angesichts der angehobenen Wertgrenzen ein Bereich, der an Gewicht gewinnt. Für das Bauwesen hat die Berliner Architektenkammer im Juni 2025 einen Leitfaden für zirkuläres Bauen veröffentlicht.
Wie sich die Vergabepraxis des Landes entwickelt, dokumentiert der Vergabebericht, den der Senat zuletzt für das Jahr 2024 vorgelegt hat.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Berlin
- Novelliertes BerlAVG in Kraft: Vergabeservice Berlin stellt überarbeitete Formulare bereit (Juli 2026)
- Berlin beschließt neues Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Juni 2026)
- Kompetenzstelle Faire Beschaffung Berlin legt überarbeiteten Leitfaden für Direktkäufe vor (Mai 2026)
- Berliner Architektenkammer veröffentlicht Leitfaden für zirkuläres Bauen (Juni 2025)
- Berlin: Senat veröffentlicht Vergabebericht 2024 (März 2025)
- Senat beschließt Berliner Aktionsplan Fairer Handel (September 2024)
- Sanierung von Sportstätten: Berlin bietet Anforderungskatalog (Juli 2024)
- Berlin erhöht Vergabemindestentgelt (Mai 2024)
- eForms: Berlin aktualisiert Formulare und Leitfäden (Januar 2024)
- Berlin: Leitfaden und Formulare zu Open-House-Verfahren (Dezember 2023)
- Berlin: Formulare zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen (November 2023)
- VK Berlin: Diskriminierende Vergabe-Software verhindert Angebotsabgabe (Februar 2021)
- Rundschreiben zur Einführung der UVgO in Berlin (März 2020)
Quellen
- Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 2. Juli 2026 (GVBl. S. 537) (PDF)
- Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV § 55 LHO) (PDF)
- Änderung der Wertgrenzen für Bauleistungen VOB/A ab 1. Januar 2026, Vergabeservice Berlin
- Vergabeservice Berlin – Formulare
- Vergabeservice Berlin – Basiswissen Vergaberecht
- Vergabekammer des Landes Berlin
- Drucksache 19/3192 des Abgeordnetenhauses von Berlin (Gesetzentwurf CDU/SPD, 29. April 2026)
Titelbild: Florian Wehde – Unsplash