Bundesweit gibt es Schätzungen zufolge etwa 20 000 Wegenutzungsverträge im Strom- und Gasbereich.

Die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz haben Vergabeerleichterungen erlassen, um die Sicherheit der Versorgung mit Energie zu gewährleisten.

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Bayern

Per Rundschreiben vom 3. November hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die Beschaffung von Strom und Gas durch die Kommunen erleichtert. Derartige Beschaffungen könnten demnach bei Auftragswerten ab Erreichen des EU-Schwellenwertes von 215.000 € netto in der Regel als dringliche Vergaben gehandhabt werden.

In diesen Fällen sei die formlose Einholung von Vergleichsangeboten im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Das Erfordernis der Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB entfällt. Zur Sicherstellung einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sollen nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes ist in der Bekanntmachung des Innenministeriums zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb noch bis zum 31.12.2023 generell zugelassen. Hier sei eine gesonderte Einzelbegründung einer besonderen Dringlichkeit nicht erforderlich. Auch hier sollen möglichst mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden.

Rheinland-Pfalz

Wie das Auftragsberatungscentre Rheinland-Pfalz informiert, hat auch das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) auf vergaberechtliche Erleichterungen zur Sicherstellung der Energieversorgung hingewiesen.

Für Energiebeschaffungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte könne demnach ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB in Verbindung mit den §§ 14 Abs 4, 17 VgV angewendet werden.

Im Falle der besonderen Dringlichkeit entfällt das Erfordernis der Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB. Im Unterschwellenbereich könne die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs 4 Nr. 9 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UVgO genutzt werden. Auch im Unterschwellenbereich entfalle das Erfordernis der Vorabinformation nach § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen.

Zuvor hatte bereits das Land Mecklenburg-Vorpommern mit einem „Gaskrisen-Vergabeerlass“ die Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage per Direktauftrag ermöglicht – das cosinex Blog berichtete.

Titelbild: Matthew Henry – Unsplash