Das Bundes­bau­ministerium und das Bundes­verkehrs­ministerium haben die Stoff­preis­gleitklausel erneut und dieses Mal bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galten zunächst bis Ende Juni 2022 und wurden bereits bis zum Jahresende verlängert.

Ende März hatte der Bund als Reaktion auf die anhaltend gestörten Lieferketten eine Handreichung (PDF) veröffentlicht, welche eine Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe gemäß Nummer 2.3 der Richtlinie zum Formblatt 225 des VHB (ausnahmsweise Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe) vorsah.

In einem Schreiben vom 6. Dezember weist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen darauf hin, dass in den Monaten August und September 2022 für Teile der betroffenen Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung erkennbar sei.

Ob sich dieser Trend fortsetzt, sei aber derzeit noch nicht absehbar. Die Sonderregelungen werden daher bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

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Wesentliche Inhalte

Die Klausel umfasst Möglichkeiten für anstehende wie laufende Vergabeverfahren. Im Einzelfall dürften auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden. So kann die Ausführungsfrist im Fall der Nichtlieferbarkeit von Stoffen entsprechend verlängert werden, „zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten“.

Auch für den Fall, dass Materialien aus bestimmten Produktgruppen zwar zu beschaffen sind, das Unternehmen jedoch höhere Einkaufspreise zahlen muss als kalkuliert, sehen die Praxishinweise Regelungen vor.

Anregungen der Bauwirtschaft aufgegriffen

Über diese Regelungen hinaus wurden im Zuge der Verlängerung Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen. Die wesentlichen Neuregelungen umfassen im Einzelnen:

  • Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält.
  • Betont wird, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden.

Weitere Informationen

  • Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie für Digitales und Verkehr vom 25. März
  • Praxishinweise Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs (PDF, 7 Seiten)
  • Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 24.06.2022

Titelbild: stux – Pixabay