Ein „Gaskrisen-Vergabeerlass“ ermöglicht die Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage per Direktauftrag. Die Verwaltungsvorschrift ist bereits in Kraft und bis zum 30. April befristet.

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Der Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der angespannten Gasversorgungslage (Gaskrisen-Vergabeerlass – GKVgE M-V) des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern datiert auf den 14. Oktober und ist im Amtsblatt des Landes am 1. November erschienen.

Er ermöglicht die Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen beitragen, unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes. Auf eine Markterkundung könne verzichtet werden.

Zu den oben genannten Folgen zählen demnach insbesondere Störungen in der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, Fernwärme und Mineralölerzeugnissen. Als mögliche Liefer-, Dienst- und Bauleistungen werden genannt:

Geräte zur Notversorgung mit kritischen Dienstleistungen wie zum Beispiel Netzersatzanlagen, Heizgeräte, mobile Tankstellen, Wasserbehälter für Trinkwasser, Trockentoiletten, Kochgeräte und autarke Radioempfangsgeräte.

Auch öffentliche Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, können direkt vergeben werden. Genannt werden Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise „zur technischen Vorbereitung von Anschlüssen zur Einspeisung von elektrischer Energie dienen“. Die Aufzählungen seien nicht abschließend.

Anwendung bei Zuwendungsmaßnahmen

Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen sei zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können. Die Ausnahmeregelung gelte überdies auch für Empfänger von Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Befristet bis 30. April 2023

Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2022, Nr. 44, S. 622 vom 1. November 2022 erschienen und trat am 2. November – dem Tag nach der Veröffentlichung – in Kraft. Sie soll am 30. April 2023 außer Kraft treten.

Titelbild: WorldKnowledge0815, CC BY-SA 3.0