In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz galten Lockerungen im Vergaberecht für die Beseitigung von Schäden, die durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 verursacht wurden. Inzwischen sind die Maßnahmen außer Kraft.
Nordrhein-Westfalen
In NRW informierten die Landesministerien für Finanzen und Wirtschaft in einem gemeinsamen Runderlass vom 4. August über entsprechende Vergabeerleichterungen. Vereinfacht werden sollten alle Beschaffungen von Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit der Abwendung weiterer Gefahren, der Herstellung und dem Wiederaufbau der Infrastruktur, der Beseitigung von Schäden an Landesliegenschaften, der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung und zur Beseitigung von Umweltschäden.
Der Erlass setzte im Unterschwellenbereich Bekanntmachungen von Bundesministerien aus und erklärt im Oberschwellenbereich Voraussetzungen nach VOB/A, VgV und SektVO für erfüllt.
Zudem konnten Angebote formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden; sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen seien denkbar. Sollten es die Umstände erfordern, könne auch lediglich ein Unternehmen angesprochen werden.
Der Erlass wurde mehrfach und zuletzt bis zum 30. Juni 2022 verlängert und ist inzwischen entsprechend außer Kraft.
Rheinland-Pfalz
Für das ebenfalls stark von der Flutkatastrophe betroffene Bundesland Rheinland-Pfalz hatte Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt für die von den Hochwasserschäden betroffenen Kommunen zunächst und bis zum Ende des Jahres 2021 das Haushaltsvergaberecht ausgesetzt. Es mussten dabei keine förmlichen Vergabeverfahren durchgeführt werden. Auch für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte konnten Leistungen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.
Die Maßnahmen wurden ebenfalls mehrmals und zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Inzwischen sind sie außer Kraft.
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