
Am 8. April hat die EU-Kommission ein fünftes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Neben weiteren Einfuhr- und Ausfuhrverboten und finanziellen Maßnahmen umfasst dieses auch die Abkopplung Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern. Mit Updates zur Allgemeinen Genehmigung des BAFA (29. Juni) und zur Eigenerklärung NRW (08 August).
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wird die Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU vollständig verboten.
Das gilt für Auftragsvergaben an russische Unternehmen im Sinne der Verordnung, wie auch für die Beteiligung solcher Unternehmen als Unterauftragnehmer, Lieferant oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit mehr als zehn Prozent des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen.
Inkrafttreten und Übergangsfrist
Die Verordnung ist seit dem 09. April in Kraft. Aus vergaberechtlicher Sicht maßgeblich ist ihr Artikel 5k, der unmittelbar gilt und keiner weitergehenden Umsetzung bedarf. Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge und Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.
Ausnahmen
Für die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den zuvor genannten Personen bereitgestellt werden können, gewährt die Verordnung unter Absatz 2 zuständigen Behörden die Genehmigung der Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen. Gleiches gilt für
den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
Update vom 29. Juni: Am 24. Juni wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Öffentliche Auftraggeber können die Allgemeine Genehmigung für die oben genannten Ausnahmetatbestände in Anspruch nehmen. Eine Einzelfallgenehmigung sei für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Die Allgemeine Genehmigung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022.
- Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 9 Seiten)
- Informationsseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Mustereigenerklärung des BMWK
Das BMWK hat ein Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter beziehungsweise sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung.gestellt.
Eigenerklärung Nordrhein-Westfalen
Für das Vergabehandbuch Nordrhein-Westfalen liegt überdies eine Eigenerklärung für Bieter. Update vom 08. August: Die Eigenerklärung zum Sanktionspaket 5 wurde aktualisiert, da Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 durch Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 geändert wurde. Mehr Informationen finden Sie bei vergabe.nrw.
Weitere Hinweise finden Landesbehörden im zentralen Portal des Landes vergabe.NRW unter diesem Link.
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Rundschreiben des BMWK: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 8. April
- Eigenerklärung Nordrhein-Westfalen
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Titelbild: Peggy_Marco – Pixabay