Baden-Württemberg lässt Direktaufträge bis 100.000 Euro zu und erlaubt Verhandlungsvergaben bis an den EU-Schwellenwert heran. Bei Bauleistungen gelten für Landesbehörden allerdings deutlich engere Grenzen als für Kommunen. Seit Januar 2026 gelten außerdem neue Regeln für private Zuwendungsempfänger.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte ist Landesrecht. Baden-Württemberg regelt es nicht in einem eigenen Vergabegesetz, sondern über Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften: für die Landesverwaltung über die Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung), für die Kommunen über die Gemeindehaushaltsverordnung und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV). Wer wissen will, was gilt, muss deshalb zuerst klären, welcher der beiden Stränge einschlägig ist.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch in Baden-Württemberg das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte sind zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt worden und liegen seither bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der Länder und Kommunen sowie bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.

Welche Wertgrenzen gelten in Baden-Württemberg?

Die folgenden Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 und verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer. Grundlage ist die Übersicht des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus.

Liefer- und Dienstleistungen

VergabeartBehörden und Betriebe des LandesKommunen
Direktauftrag100.000 Euro100.000 Euro
Direktauftrag an Start-upsbis unter 216.000 Euro
Verhandlungsvergabebis unter 216.000 Eurobis unter 216.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis unter 216.000 Eurobis unter 216.000 Euro

Bauleistungen

VergabeartBehörden und Betriebe des LandesKommunen
Direktauftrag50.000 Euro100.000 Euro
Freihändige Vergabe100.000 Euro216.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb150.000 Euro1.000.000 Euro

Bei Bauleistungen sind die Grenzen für die Landesverwaltung damit durchgehend enger als für die Kommunen – beim Direktauftrag um die Hälfte, bei der beschränkten Ausschreibung um mehr als das Sechsfache. Bei den allgemeinen Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen sind Land und Kommunen dagegen gleichgestellt; eine Besonderheit der Landesverwaltung ist allein der Start-up-Direktauftrag.

Die Grenze von 216.000 Euro ist kein eigenständiger Betrag, sondern der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Sinkt oder steigt er bei der nächsten Neufestsetzung, verschieben sich die Wertgrenzen mit. Zum 1. Januar 2026 ist er von 221.000 auf 216.000 Euro gefallen; ältere Übersichten nennen daher noch den höheren Betrag.

Die Wertgrenzen sind befristet – in beiden Strängen, aber mit unterschiedlichem Wortlaut. Nummer 7.3 der VwV Beschaffung bestimmt für die Landesverwaltung, die Wertgrenzen seien „bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift befristet“; die VwV Beschaffung ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Für die Kommunen nennt Nummer 2.1 Buchstabe a der VergabeVwV dagegen ein festes Datum: „Diese Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet. Höhere Wertgrenzen bleiben unberührt.“ Bis Ende 2026 sollen die Auswirkungen der erhöhten Wertgrenzen evaluiert werden.

Die Verwaltungsvorschriften selbst gelten länger als die Wertgrenzen, die sie enthalten: Die VwV Beschaffung tritt nach ihrer Nummer 15 am 30. September 2031 außer Kraft, die VergabeVwV nach ihrer Nummer 5 am 31. Dezember 2031.

Welche Vorschriften gelten für Landesbehörden?

Für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich der Rahmen aus § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dazu (VV-LHO). Für Liefer- und Dienstleistungen tritt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hinzu, die das Land zum 1. Oktober 2018 mit der ersten Fassung der VwV Beschaffung eingeführt hatte. Für Bauleistungen gilt Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A).

Die heute maßgebliche VwV Beschaffung trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie ist Teil des Bürokratieabbauprogramms der Landesregierung und wurde dabei von 59 auf zwölf Seiten gekürzt. Neben den erhöhten Wertgrenzen enthält sie Vorgaben zur Klimawirkung von Beschaffungen und das Start-up-Pilotprojekt.

Welche Vorschriften gelten für Kommunen?

Für kommunale Auftraggeber folgt die Bindung aus § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der VergabeVwV. Dabei ist zwischen Bau und Rest zu unterscheiden:

  • Für Bauleistungen ist Abschnitt 1 der VOB/A verbindlich, und zwar über § 31 Abs. 2 GemHVO in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe a VergabeVwV.
  • Für Liefer- und Dienstleistungen spricht die VergabeVwV lediglich eine Empfehlung aus, die UVgO und die VwV Beschaffung anzuwenden (Nummer 2.3 Buchstaben a und b).

Dieser Unterschied zwischen Anwendungsbefehl und Empfehlung ist der zentrale Unterschied zwischen beiden Leistungsbereichen im kommunalen Bereich.

Die erhöhten Wertgrenzen der VwV Beschaffung galten zunächst nur für das Land. Erst eine überarbeitete VergabeVwV, veröffentlicht am 30. Dezember 2024, zog sie zum 1. Januar 2025 für die Kommunen nach. Zuvor hatte das Innenministerium im Mai 2024 per Rundschreiben niedrigere Werte bekannt gegeben.

Direktauftrag an Start-ups: das Pilotprojekt

Abschnitt 4 der VwV Beschaffung erlaubt es, Liefer- und Dienstleistungen ohne Vergabeverfahren an Start-ups zu vergeben, solange der Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts liegt. Als Start-up gelten dabei junge, innovative Unternehmen mit Wachstumsambitionen, die sich durch ein innovatives Geschäftsmodell, ein Produkt oder eine innovative Dienstleistung auszeichnen und Skalierungspotenzial aufweisen.

Darüber hinaus sind Start-ups bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Verhandlungsvergaben regelmäßig in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. In den Vergabeunterlagen ist zudem vorzuschreiben, dass Auftragnehmer Start-ups zu Unteraufträgen heranziehen, soweit das mit der vertragsgemäßen Ausführung vereinbar ist.

Das Pilotprojekt endet drei Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift. Seine Auswirkungen sollen zum Ende des Jahres 2026 evaluiert werden.

Tariftreue und Mindestlohn: das LTMG

Fragen der Tariftreue regelt das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) vom 16. April 2013. In förmlichen Vergabeverfahren über Bau- und Dienstleistungen müssen sich Unternehmen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer schriftlich zur Tariftreue verpflichten, sofern die Leistung

  • vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder
  • vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) erfasst wird oder
  • den Verkehr betrifft.

Das gilt auch für Nach- und Verleihunternehmen. Auf reine Lieferleistungen findet das LTMG keine Anwendung. Beim Direktauftrag ist es ebenfalls nicht zu beachten: Das Wirtschaftsministerium leitet aus Wortlaut und Systematik des § 2 Absatz 1 LTMG ab, dass der Anwendungsbereich nur bei förmlichen Vergabeverfahren eröffnet ist. Angesichts der Direktauftragsgrenze von 100.000 Euro ist das für die Praxis erheblich. Wo Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die den bundesgesetzlichen Mindestlohn zahlen; günstigere Mindestentgeltregelungen gehen vor.

Eine Reform des LTMG war im Koalitionsvertrag der vorangegangenen Legislaturperiode vereinbart: Der vergabespezifische Mindestlohn sollte der untersten Entgeltgruppe des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes entsprechen, außerdem sollten strategische Beschaffungsziele für den Unterschwellenbereich verankert werden. Im August 2024 erklärte das Wirtschaftsministerium, dass der bereits ressortabgestimmte Entwurf nicht weiterverfolgt werde. Zur Begründung verwies es auf den bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen und Vergabestellen. Das LTMG gilt damit unverändert fort.

Auf Bundesebene ist das Bundestariftreuegesetz inzwischen am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für die von § 1 BTTG erfassten Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes und bestimmter dem Bund zuzurechnender Auftraggeber; reine Lieferaufträge erfasst es nicht. Das LTMG bleibt daneben bestehen; welches Regime greift, richtet sich nach dem jeweiligen Anwendungsbereich. Für gemeinsame Vergaben von Bund und Ländern enthält § 1 Absatz 7 BTTG eine eigene Regelung.

Beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert eine Servicestelle landesweit über das LTMG. Sie stellt einschlägige und repräsentative Tarifverträge sowie Mustererklärungen für die Verpflichtungserklärungen bereit.

Nachhaltige Beschaffung und Klimawirkung

Die VwV Beschaffung verpflichtet Landesbehörden, qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die VwV Beschaffung gilt für Liefer- und Dienstleistungen der Landesverwaltung unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sind nachhaltige Aspekte zu berücksichtigen, soweit das sachgerecht ist und ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht – es sei denn, die Berücksichtigung wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Die Novelle 2024 hat das um konkrete Klimavorgaben ergänzt. Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens ist eine Bedarfsanalyse durchzuführen, die Klimawirkungen, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus und die energieeffizienteste Systemlösung einbezieht. Übersteigt der Auftragswert 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer, soll bei Liefer- und Dienstleistungen des Landes im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein CO₂-Schattenpreis veranschlagt werden, der dem vom Umweltbundesamt empfohlenen Wert je Tonne Kohlenstoffdioxid entspricht. Fehlen belastbare Hilfestellungen zur Berechnung der Emissionen, entfällt der Schattenpreis.

Für den Bausektor hat das Land im November 2024 einen Leitfaden zum zirkulären Bauen veröffentlicht.

Vergaberecht bei Zuwendungen: Was seit Januar 2026 gilt

Private Zuwendungsempfänger waren bisher über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) an VOB/A und UVgO gebunden, sobald Bauleistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 100.000 Euro überwiegend aus Zuwendungen finanziert wurden.

Das Finanzministerium hat die VV-LHO mit Wirkung zum 1. Januar 2026 überarbeitet und die Vergaberegeln der ANBest-P in Abstimmung mit dem Rechnungshof vereinfacht. Der Verweis auf VOB/A und UVgO ist entfallen. An seine Stelle tritt ein eigenständiges, vom Auftragswert unabhängiges Verfahren: In der Regel sind drei Angebote einzuholen und das wirtschaftlichste ist zu berücksichtigen. Zu dokumentieren sind Leistungsbeschreibung, Angebotseinholung, eingegangene Angebote sowie die Auswahlentscheidung samt Wertungskriterien.

Anlass war ein Prüfbefund: Der Rechnungshof Baden-Württemberg stellte in seinem Jahresbericht 2026 bei 67 von 111 geprüften geförderten Baumaßnahmen Vergabefehler fest, überwiegend fehlende Vergabedokumentation und die Wahl der falschen Vergabeart. Unberührt bleibt die Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB, die oberhalb des EU-Schwellenwerts bei überwiegender öffentlicher Finanzierung bestimmter Bauvorhaben unabhängig von den zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmungen greift.

Wo wird nachgeprüft?

Für Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz in Baden-Württemberg ist die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig; ausgenommen sind Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind. Das Land unterhält damit – anders als etwa Bayern oder Nordrhein-Westfalen – nur eine Vergabekammer. Zuständig ist sie nur oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sofortige Beschwerden gegen ihre Entscheidungen führen zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

E-Vergabe in Baden-Württemberg

Für elektronische Vergaben des Landes steht unter anderem die Vergabeplattform Baden-Württemberg zur Verfügung. Durchgängig gleich sind die Abläufe damit aber nicht: Die VwV Beschaffung lässt für Liefer- und Dienstleistungen die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail zu, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird (Nummer 6 VwV Beschaffung). Welche Plattform und welche Form der elektronischen Kommunikation zum Einsatz kommt, richtet sich daher nach Vergabestelle und Verfahren. Zum Ausgangspunkt der Entwicklung siehe unseren Beitrag E-Vergabe in Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019.

Was die Koalition angekündigt hat

Der Koalitionsvertrag von Grünen und CDU aus dem Mai 2026 kündigt an, die Schwellenwerte für das Beschaffungswesen des Landes „bis zur Grenze des landesrechtlichen Spielraums“ zu erhöhen; für die Kommunen sollen die Wertgrenzen „bis zu den europarechtlich möglichen Schwellenwerten“ angehoben werden. Eine Zielmarke, ein Zeitrahmen und das Instrument sind offen.

Bei Liefer- und Dienstleistungen ist dieser Spielraum weitgehend ausgeschöpft, da die Wertgrenzen dort bereits an den EU-Schwellenwert heranreichen. Rechnerischer Spielraum besteht vor allem bei Bauleistungen, wo der EU-Schwellenwert bei 5.404.000 Euro liegt, sowie bei den engeren Grenzen der Landesverwaltung.

Daneben bekennt sich die Koalition zur Beteiligung an der geplanten bundesweiten E-Vergabeplattform „Digitaler Marktplatz Deutschland“ und zu einer für Kommunen anschlussfähigen Beschaffungsstruktur.

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Quellen

Titelbild: Von Veitmueller – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.0 de