In diesem Artikel bündeln wir die vergaberechtlichen Regelungen, die im Land Baden-Württemberg gelten – von der Unterschwellenvergabeordnung über die Vergabe von Bauleistungen bis zu Regelungen, die nachhaltige Beschaffung betreffen.
UVgO
Für die Landesbehörden wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) zum 01. Oktober 2018 eingeführt.
In der Verwaltungsvorschrift wurde die Berücksichtigung sozialer (z.B. ILO-Kernarbeitsnormen) und umweltbezogener Aspekte im Rahmen der Vergabeverfahren stärker verankert. Mit der novellierten VwV Beschaffung soll der nachhaltigen Beschaffung ein (noch) größeres Gewicht gegeben werden.
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) – seit dem 1. April 2019 in Kraft – empfiehlt die Anwendung der UVgO auch für kommunale Auftraggeber.
VOB/A
Für öffentliche Auftraggeber der Landesverwaltung ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) zu § 55 für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden.
Für Kommunen ergibt sich ein Anwendungsbefehl – anders als bei der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen (außer Bau) – aus den Vorgaben der VergabeVwV.
Mindestlohn und Tariftreue
Fragen zur Tariftreue werden im Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) geregelt.
Demnach müssen sich Unternehmen bei Abgabe von Angeboten über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
- die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- oder vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) erfasst werden,
- oder den Verkehr betreffen
schriftlich zur Tariftreue verpflichten. Das gilt auch für Nach- und Verleihunternehmen. Das LTMG findet keine Anwendung auf Lieferleistungen.
Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung den bundesgesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zahlen. Dies gilt auch, wenn Tariftreue gefordert werden kann, jedoch die Mindestentgeltregelungen für die Beschäftigten günstiger sind.
Beim Regierungspräsidium Stuttgart wurde eine Servicestelle eingerichtet, die landesweit über das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz informiert. Sie stellt außerdem einschlägige und repräsentative Tarifverträge sowie Muster für die Abgabe der Verpflichtungserklärungen (Mustererklärungen) zur Verfügung.
Vergabeerleichterungen und Ausnahmen
Bezogen auf den Krieg in der Ukraine und die Versorgung von Geflüchteten sieht das Land Baden-Württemberg keine vergaberechtlichen Sonderregelungen geplant – das cosinex Blog berichtete.
Nachhaltige Beschaffung
Die VwV Beschaffung fordert Landesbehörden zur Berücksichtigung qualitativer, innovativer, sozialer, umweltbezogener und wirtschaftlicher Aspekte bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen auf.
Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ist ab den EU-Schwellenwerten zu prüfen, ob nachhaltige Aspekte berücksichtigt werden können. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte sind nachhaltige Aspekte zu berücksichtigen, soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht.
Quellen
- Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(VwV Beschaffung) - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV)
- Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Vom 16. April 2013 - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2019 – Vom 31. Januar 2019)
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Titelbild: Von Veitmueller – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.0 de