Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) will die Ampelkoalition die Errichtung von Flüssiggas-Terminals beschleunigen, um Deutschland unabhängig von russischem Erdgas zu machen.
Wie die Koalition im Begründungsteil des Entwurfs feststellt, können Vergabe- und Nachprüfungsverfahren die „äußerst dringlichen, schnellstmöglich durchzuführenden Vorhaben [..] nicht unerheblich verzögern“. Daher seien vorübergehend erhebliche vergaberechtliche Verfahrenserleichterungen zu schaffen, die in § 9 des Gesetzentwurfs aufgeführt werden.
Generalunternehmer und Losaufteilung
So soll § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wonach mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind, keine Anwendung finden. Auch die Aufteilung in Teil- und Fachlose entfiele somit.
Dringliche Gründe gelten pauschal
Die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 VGV, mit denen der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, sind im Kontext der Errichtung von LNG-Terminals grundsätzlich als vorliegend anzusehen. Gleiches gilt für den Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte.
Nachprüfungsverfahren
Die Unwirksamkeit von Verträgen nach § 135 Absatz 1 GWB wird dahingehend eingeschränkt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen können, die Wirkung des Vertrages zu erhalten.
Wird in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers festgestellt, soll die Wirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt werden, die noch zu erfüllen sind.
Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 VGV soll überdies bei Vergabeverfahren, die aufgrund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können, sofern dieses als einziges in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen.
Quelle
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Titelbild: Bundesregierung/Steins