Die Preisverordnung (PR Nr. 30/53) hat im Öffentlichen Auftragswesen einen erheblichen Stellenwert. Denn jeder Bieter, der ein Angebot auf eine Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers abgibt, unterliegt ihren Vorschriften. Am 1. April tritt eine geänderte Fassung der Verordnung in Kraft.

Zumeist führt die Durchführung eines Vergabeverfahrens zu der Vereinbarung von Marktpreisen. Diese bilden sich in einem iterativen Prozess aus Angebot und Nachfrage, bei Pluralität von Anbietern und Nachfragern – kurz gesagt, in einem funktionierenden Wettbewerb.

Schutz der öffentlichen Auftraggeber

Welche Regelungen kommen aber zum Einsatz, wenn es keinen funktionierenden Markt gibt, weil beispielsweise keine marktkonforme Leistung (z.B. Kampfpanzer oder eine Spezialsoftware) beschafft werden soll? Eine Antwort bietet die Preisverordnung (VO PR 30/53). Sie enthält eine Preistreppe mit einem Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung der verschiedenen Preistypen. Demnach gilt der Vorrang des Marktpreises, bevor ein Selbstkostenfestpreis, -richtpreis oder -erstattungspreis gewählt werden darf.

Auch wenn die meisten Beschaffer, Bieter oder Bewerber bei ihrer täglichen Arbeit kaum Berührungspunkte mit Preisrecht haben, findet es doch grundsätzlich bei jedem öffentlichen Auftrag Anwendung. Es schützt öffentliche Auftraggeber davor, einen zu hohen Preis zu für die Leistung zu zahlen. Denn gem. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 gilt. „Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

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Verstöße gegen die Preisverordnung und Rechnungskürzungen

Verstöße gegen Preisvorschriften können zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. An die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis. Festgestellt werden Verstöße durch die Preisbehörden der Bundesländer. Sie sind für die Überwachung der Einhaltung der Preisverordnung zuständig.

Das Bundeswirtschaftsministerium gibt in der Preisprüfstatistik regelmäßig Auskunft über Zahl und Volumen der geprüften Aufträge und veranlassten Rückzahlungen auf Ebene der Bundesländer und Regierungsbezirke. Demnach wurden etwa im Jahr 2020 1.256 öffentliche Aufträge geprüft (das cosinex Blog berichtete); in 403 Fällen wurden Rechnungskürzungen veranlasst.

Im Volumen unterscheiden sich die Rechnungskürzungen stark, können aber beträchtlich sein. So wurden 2020 in Bremen 14 Aufträge um insgesamt 3,8 Mio. Euro gekürzt.

Gutachten zum Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

Das BMWi hat 2015 ein Gutachten (PDF, 140 Seiten, 0,7 MB) zu Bedeutung und Erfordernis des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen erstellen lassen. Es beleuchtete die Relevanz der Preisverordnung vor dem Hintergrund der rechtlichen Entwicklungen seit 1953.

Im Ergebnis konstatierten Prof. Dr. Oliver Dörr (Universität Osnabrück) und Prof. Dr. Andreas Hoffjan (Technische Universität Dortmund), dass die PreisVO den Zweck des Vorrangs der marktwirtschaftlichen Preisbildung erfülle, unter den geltenden Rahmenbedingungen zum originären Normzweck – der Aufrechterhaltung
des Preisstandes – aber nur noch einen geringeren Beitrag leiste.

Aus volkswirtschaftlicher Perspektive rechtfertige jedoch die zuweilen geringe Rationalität des öffentlichen Auftraggebers eine hoheitliche preisrechtliche Vorgabe einschließlich einer neutralen Prüfungsbehörde als externes Kontrollorgan.

Reform der Preisverordnung

Am 5. November 2021 hat der Bundesrat die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ verabschiedet. Am 30. November wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird am 01. April 2022 in Kraft treten.

Eine umfangreiche Darstellung der zunächst vom BMWi geplanten und später umgesetzten Reformvorhaben hat der Vergabeblog veröffentlicht – einschließlich einer Bewertung, warum aus der Reform letztlich ein „Reförmchen“ wurde.

Quellen

Titelbild: Towfiqu barbhuiya – Unsplash