Vergaberecht im Saarland

Im Saarland sind Direktaufträge bis 100.000 Euro zulässig, freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen bis an den jeweiligen EU-Schwellenwert. Nach fünf Jahren immer wieder verlängerter Krisenregelungen gelten diese Wertgrenzen seit Juli 2025 erstmals unbefristet.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Das Saarland regelt die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht über ein Vergabegesetz, sondern über Verwaltungsvorschriften – und zwar über zwei: Für die Kommunen gilt der Vergabeerlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, für die Landesverwaltung gelten die Beschaffungsrichtlinien des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft. Beide bestimmen, welche Verfahrensordnung anzuwenden ist und bis zu welchem Auftragswert vereinfachte Vergabearten zulässig sind. Daneben steht das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz, das die sozialen Anforderungen an die Auftragsausführung regelt.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch im Saarland das Kartellvergaberecht des Bundes, also der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den zugehörigen Verordnungen. Die EU-Schwellenwerte liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge.

Welche Wertgrenzen gelten im Saarland?

Maßgeblich ist der Vergabeerlass 2025 vom 26. Juni 2025, der seit dem 1. Juli 2025 gilt. Er richtet sich an die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände – ergangen ist er auf Grundlage des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Kommunalhaushaltsverordnung und der Eigenbetriebsverordnung. Für die Landesbehörden gelten eigene Regelungen, die im folgenden Abschnitt dargestellt sind. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

VergabeartLiefer- und DienstleistungenBauleistungen
Direktauftrag100.000 Euro100.000 Euro
Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabebis zum EU-Schwellenwertbis zum EU-Schwellenwert
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis zum EU-Schwellenwertbis zum EU-Schwellenwert

Der Verweis auf den EU-Schwellenwert bedeutet in Zahlen: 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 5.404.000 Euro bei Bauleistungen. Da sich die Schwellenwerte alle zwei Jahre ändern, verschieben sich die Wertgrenzen mit. Darstellungen aus dem Jahr 2025 nennen deshalb noch 221.000 und 5.538.000 Euro.

Damit reicht der Spielraum im Saarland weiter als in vergleichbaren Ländern. Für Bauleistungen lässt Baden-Württemberg bei Kommunen eine beschränkte Ausschreibung bis 1.000.000 Euro zu, Berlin je nach Bauart bis 200.000 oder 500.000 Euro.

Von der Krisenregelung zum Dauerrecht

Die erhöhten Wertgrenzen gehen auf den Vergabeerlass vom April 2020 zurück, mit dem das Land auf die Corona-Pandemie reagierte. Danach wurde die Befristung mehrfach verlängert – zunächst pandemiebedingt, ab 2023 mit Blick auf die Unterbringung Geflüchteter infolge des Ukrainekriegs, 2024 wegen der Schäden des Pfingsthochwassers.

Mit dem Erlass 2025 endet diese Reihe: Die Wertgrenzen sind nun ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt. Angekündigt hatte Ministerpräsidentin Anke Rehlinger die Anhebung am 17. Juni 2025; bekannt gegeben wurde der Erlass den Gemeinden und Gemeindeverbänden am 30. Juni, veröffentlicht am 10. Juli 2025.

Welche Anforderungen bleiben trotz der hohen Wertgrenzen?

Der Erlass stellt klar, dass die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenso fortgelten wie die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Konkret gilt:

  • Bei Direktaufträgen und freihändigen Vergaben ist unter den Bewerbern zu wechseln.
  • Bei freihändigen Vergaben sind drei Angebote einzuholen, sofern nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände entgegenstehen. Abweichungen sind schriftlich zu dokumentieren.
  • Direktaufträge und freihändige Vergaben oberhalb der vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenzen sind dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.

Ausdrücklich unzulässig bleibt die Bevorzugung ortsansässiger Bieter. Weder die Sicherung von Arbeitsplätzen noch gewerbesteuerliche Erwägungen taugen als Begründung. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Eigenart des Auftrags räumliche Nähe zum Leistungsort erfordert; diese Anforderung ist in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren.

Welche Verfahrensordnung gilt?

Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Landesbehörden wenden sie seit dem 1. März 2018 verpflichtend an. Auf den kommunalen Bereich wurde sie mit Vergabeerlass vom 7. Juni 2018 ausgeweitet – dort allerdings, anders als in vielen Ländern, ohne Anwendungsbefehl: Die UVgO wird den Kommunen lediglich empfohlen. Eine Ausnahme bilden die freiberuflichen Leistungen.

Was gilt für freiberufliche Leistungen?

Für freiberufliche Leistungen gilt § 50 UVgO – hier spricht der Erlass anders als bei den übrigen Liefer- und Dienstleistungen einen Anwendungsbefehl aus, keine Empfehlung.

Ein Direktauftrag ist ohne weitere Einzelbegründung bis 100.000 Euro zulässig. Oberhalb dieser Wertgrenze sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen; die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.

Damit ist die frühere Staffelung überholt, die für Leistungen im Sinne des § 1 VOB/A zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro bei Vergabe zu den Basishonorarsätzen der HOAI unterschied. Der Erlass 2025 kennt nur noch eine Grenze.

Welche Wertgrenzen gelten für die Landesbehörden?

Für die Landesverwaltung gelten die Beschaffungsrichtlinien vom 1. Juli 2025, erlassen vom Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft auf Grundlage des § 55 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind von allen Landesdienststellen anzuwenden, ebenso grundsätzlich von den Landesbetrieben nach § 26 Abs. 1 LHO und den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unmittelbar zu beachten haben.

Ihr sachlicher Anwendungsbereich ist enger, als der Name vermuten lässt: Die Richtlinien regeln die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ohne Bauleistungen. Für Bauvergaben der Landesbehörden gelten sie nicht.

Nummer 12 der Beschaffungsrichtlinien bestimmt für den Unterschwellenbereich:

Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zum jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Absatz 2 GWB. Es sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Für den Direktauftrag gilt eine ausdrückliche Abweichung vom Bundesrecht: Leistungen können abweichend von § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro ohne Vergabeverfahren beschafft werden, unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Zuständigkeit des IT-Dienstleistungszentrums für die Beschaffung von IT-Gütern bleibt unberührt.

Bei freiberuflichen Leistungen im Sinne des § 50 UVgO sind grundsätzlich mehrere Angebote einzuholen, in der Regel drei. Unbeschadet dessen können freiberufliche Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden.

Beide Wertgrenzen stehen unter Beobachtung: Die Auswirkungen der in den Nummern 12.6 und 12.9 festgesetzten Wertgrenzen sind nach den Richtlinien bis zum Ablauf von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Anders als der kommunale Vergabeerlass sind die Beschaffungsrichtlinien selbst nicht befristet. Sie begründen nach ihrer Nummer 4 keine Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten; ein Anspruch auf ihre Einhaltung besteht für Bieter also nicht.

Für Bauleistungen ist den Kommunen dagegen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) verbindlich vorgeschrieben – und zwar in einer bestimmten Ausgabe: Der Erlass nennt die VOB/A Ausgabe 2019 und die VOB/B Ausgabe 2016, lediglich die VOB/C ist in der jeweils aktuellen Ausgabe anzuwenden. Ausgenommen ist § 21 VOB/A zur Nachprüfungsstelle, der im Saarland keine Anwendung findet.

Die Festlegung auf die Ausgabe 2019 hat Folgen: Die zum 1. Januar 2026 angehobenen Wertgrenzen des § 3a VOB/A erreichen die saarländischen Kommunen nicht über diesen Weg. Praktisch fällt das kaum ins Gewicht, weil der Erlass ohnehin ausdrücklich „abweichend von § 3a“ eigene und höhere Wertgrenzen setzt.

Tariftreue und faire Löhne: das STFLG

Die sozialen Anforderungen regelt das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG), amtlich das Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland. Der Landtag beschloss es am 8. Dezember 2021, in Kraft trat es am 17. Dezember 2021. Es löste das Saarländische Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013 samt zweier Mindestlohn-Verordnungen ab.

Das Gesetz arbeitet nicht mit einem einheitlichen vergabespezifischen Mindestlohn, sondern branchenbezogen. Nach § 3 Absatz 2 STFLG legt das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium die Arbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung fest:

Diese Rechtsverordnungen spiegeln die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften. Zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen.

Abweichende Arbeitsbedingungen sind damit ausgeschlossen. Das Ministerium muss mindestens alle zwei Jahre prüfen, ob die Verordnungen wegen geänderter Tarifverträge anzupassen sind.

Zum 1. Juli 2024 traten drei solcher Verordnungen in Kraft: für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, für das Sanitär- und Heizungshandwerk sowie für möbellogistische Dienstleistungen. Sie legen neben den Stundenlöhnen auch Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub und Sonderzahlungen fest. Wo keine Verordnung besteht, greift der gesetzliche Mindestlohn des Bundes.

Wo wird nachgeprüft?

Zuständig ist die beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie eingerichtete Vergabekammer des Saarlandes. Sie wird nur oberhalb der EU-Schwellenwerte tätig und nur auf Antrag.

Gegen ihre Entscheidungen ist binnen zwei Wochen die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken statthaft. Dessen Verfahren tragen das Aktenzeichen „Verg“. Eine Entscheidung der Vergabekammer zur Frage, wann ein Dokument im Sinne des § 134 GWB als versandt gilt, haben wir hier besprochen.

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Quellen

Titelbild: Guenther Dillingen – Pixabay