Diese Regelungen gelten für die Vergabe im Saarland.

Die jeweils verlängerten Befristungen haben wir an den entsprechenden Stellen hervorgehoben. Künftige Änderungen werden in diesem Artikel berücksichtigt werden. Wenn Sie über Updates per E-Mail informiert werden möchten, abonnieren Sie unseren kostenlosen Benachrichtigungsdienst.

UVgO / VOL/A

Nachdem bereits seit dem 01. März 2018 die Landesbehörden verpflichtet sind, für die nationalen Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen die UVgO anzuwenden, wurde durch Vergabeerlass vom 7. Juni 2018 die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung im Saarland auf den kommunalen Bereich ausgeweitet. Abweichend von anderen Bundesländern wird für den Kommunalbereich allerdings – mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen – auf einen Anwendungsbefehl verzichtet, vielmehr wird die UVgO nur empfohlen.

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Allgemeine Wertgrenzen

Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind ebenso wie Verhandlungsvergaben (bzw. freihändige Vergaben) ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zu 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Update: Dieser Auftragswert gilt befristet, wobei die Befristung erneut und bis zum 30.06.2022 verlängert wurde. Nach Ende der Befristung wird für Verhandlungsvergaben bzw. freihändige Vergaben ein geschätzter Auftragswert bis zu 25.000 Euro und für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ein geschätzter Auftragswert bis zu 75.000 Euro gelten.

Direktaufträge zur Pandemie-Eindämmung

Tragen die Liefer- oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, ist ein Direktauftrag bei einem Auftragswert bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Einzelbegründung befristet bis zum (Update:) 31.12.2024 zulässig.

Direktaufträge

Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro.

VOB/A

Anders als im Fall der UVgO wird dem kommunalen Bereich die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A (Ausgabe 2019), der VOB/B (Ausgabe 2016), sowie der VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe vorgeschrieben.

Einzig die Regelung zur Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A findet keine Anwendung.

Darüber hinaus gelten für Bauleistungen im Saarland folgende Wertgrenzen:

  • 150.000 Euro bei freihändigen Vergaben von Bauleistungen,
  • 1.000.000 Euro bei beschränkten Ausschreibungen.

Diese Wertgrenzen waren zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Update: Auch diese Befristung wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.

Freiberufliche Leistungen

Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gilt § 50 UVgO.

Im Oktober 2021 traten weitere Änderungen bei freiberuflichen Leistungen in Kraft, die einem Bauvorhaben im Sinne des § 1 VOB/A dienen. Seitdem gelten als Wertgrenzen

  • 50.000 Euro für freiberufliche Leistungen, die der HOAI unterliegen,
  • 100.000 Euro für freiberufliche Leistungen, die der HOAI unterliegen, wenn
    sie zu den Basishonorarsätzen der HOAI vergeben werden.

Zuvor galten die Wertgrenzen zwar in gleicher Höhe, jedoch auch für freiberufliche Leistungen, die zum weit überwiegenden Teil dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI unterlagen.

Vergabe-Mindestlohn

Der saarländische Landtag hat am 8. Dezember 2021 ein Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz verabschiedet. Unternehmen, die im Saarland öffentliche Aufträge bekommen wollen, sind somit künftig an die branchenüblichen Tariflöhne gebunden.

Das Gesetz trat am 17. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig traten außer Kraft:

  1. das Saarländische Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013;
  2. die Verordnung zur Einrichtung einer Kommission zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 11. März 2014
  3. die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 11. Dezember 2020

Landesrechtliche Vorgaben

Quellen

Titelbild: Guenther Dillingen – Pixabay