Zwei befristete Ausnahmetatbestände der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A laufen zu Ende 2021 aus. Damit enden mit dem 1. Januar 2022 Privilegierungen von Bauleistungen für Wohnzwecke, die zur Förderung des Wohnungsbaus und der Sanierung bestehenden Wohnraums gegolten haben.
Die Ausnahmen verbergen sich ungewöhnlicherweise in zwei Fußnoten der VOB/A:
1. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 fügt den Auftragswertgrenzen bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb folgende Ausnahme hinzu:
Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1000000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
2. Die Fußnote 2 (§ 3a Abs. 3) fügt den Wertgrenzen bei Freihändigen Vergaben folgende Ausnahme hinzu:
Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Politischer Hintergrund
Mit diesen Anhebungen hatte der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) den Beschlüssen des „Wohngipfels“ aus 2018 Rechnung getragen, bei dem Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und weitere Akteure Maßnahmen zur Stärkung des Wohnungsneubaus und zur Sicherung bezahlbaren Wohnens vereinbart hatten.
Im Beschlusspapier Ergebnisse des Wohngipfels heißt es entsprechend:
Für den Wohnungsbau werden die am Bauvergaberecht Beteiligten das Vergaberecht im Sinne einer Beschleunigung des Wohnungsbaus vereinfachen. Dafür sollen Vergabeverfahren flexibilisiert und Wertgrenzen befristet angehoben werden.
Diese Wertgrenzen gelten ab dem 1. Januar 2022
Die befristete Anhebung endet am 31. Dezember 2021. Somit gelten ab dem 1. Januar auch für Bauleistungen zu Wohnzwecken vorbehaltlich landesrechtlicher Abweichungen die allgemeinen Wertgrenzen:
- Freihändige Vergabe: bis zu 10.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
- für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung: bis zu 50.000 Euro
- für Tief-. Verkehrswege- und Ingenieurbau: bis zu 150.000 Euro
- für alle übrigen Gewerke: bis zu 100.000 Euro
Umsetzung in den Lösungen der cosinex
In dem für die KW 1 geplanten Minor Release des VMS wird unter anderem die Anpassung der Ausnahmetatbestände im Bereich der Vergabe von Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/A berücksichtigt.
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