Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG)

Die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote ist mehr als nur das Umsetzen rechtlicher Vorschriften oder das Lösen technischer Herausforderungen. Von ihr profitieren vielmehr alle Nutzerinnen und Nutzer, konkret auch unsere Kunden sowie am Ende auch wir als Lösungsanbieter. Der gestrige Internationale Tag der Menschen mit Behinderung ist Anlass hierüber zu berichten – auch wenn uns das Thema kontinuierlich beschäftigt.

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Im Jahr 2021 lebten laut Statistischem Bundesamt 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung in Deutschland. Die Ursachen sind ebenso vielfältig (von Geburt an, nach einem Unfall, im Alter) wie letztlich nachrangig. Was zählt, ist die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen [..], einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen.

I. Was ist Barrierefreiheit?

Diese Autonomie und Freiheit zu erreichen, kann als Zweck der Barrierefreiheit verstanden werden. Das Behindertengleichstellungsgesetz definiert sie in § 4 so:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

In dem Maße, in dem Kommunikation und Information (teilweise ausschließlich) digital und online stattfinden, werden auch die Barrieren für behinderte Nutzer relevanter. Dies gilt umso mehr, als die digitale Kommunikation von und mit öffentlichen Stellen und Behörden zunimmt.

Diese Barrieren abzubauen und damit Barrierefreiheit zu schaffen, ist ein zentraler Grundsatz bei der Gestaltung von Websites und digitalen Angeboten – und daher auch umfassend in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der aktuellen Version 2.1 des World Wide Web Consortium standardisiert. Die Richtlinien werden kontinuierlich überarbeitet und aktualisiert.

II. Barrierefreiheit als „Goldstandard des Webdesigns“

Bezogen auf die Nutzung digitaler Angebote sind vorrangig folgende Beeinträchtigungen – nebst allgemein verbreiteten Gestaltungsrichtlinien und Hilfsmitteln – relevant:

  • Beeinträchtigungen des Sehens oder Hörens: Ihnen kann unter anderem durch kontraststarkes Webdesign, die Unterstützung von ScreenReadern zum Vorlesen der Inhalte und die Untertitelung von Videos begegnet werden.
  • Motorische Einschränkungen: Sie können durch eine Tabulatorsteuerung und Tabulatornavigation von Webinhalten kompensiert werden, so dass Benutzer nicht von der Bedienung z.B. mit einer Maus abhängig sind.
  • Geistige Beeinträchtigungen und Lernschwierigkeiten: Um Inhalte auch für Menschen mit geistiger Behinderung verständlich zu machen, wurde die leichte Sprache entwickelt. Sie erfährt zunehmende Verbreitung. So steht Verwaltungsmitarbeitenden in Baden-Württemberg seit Dezember 2021 das Online-Portal Leichte Sprache in Baden-Württemberg zur Verfügung.

Von einem barrierefreien Internet profitieren alle: Wenn etwa das Seh- und Hörvermögen Gehör oder die Beweglichkeit der Finger nachlässt, ist man dankbar für übersichtliche und kontrastreiche Gestaltung. Eine klare, gut verständliche Sprache macht das Lesen von Texten für alle sehr viel einfacher.

Das wissen wir auch aus der praktischen Entwicklung unserer Lösungen: Mit gut umgesetzter Barrierefreiheit sind viele weitere Anforderungen praktisch schon erfüllt. Das betrifft die Optimierung für verschiedene Auflösungen sowie mobile Endgeräte, aber auch die Darstellung in verschiedenen Browsern und schließlich die Anforderungen von Suchmaschinen. Barrierefreiheit ist damit fast so etwas wie der „Goldstandard des Webdesigns“.

III. Barrierefreiheit in den Lösungen der cosinex

Auch niederschwellige Zugänge zu Ausschreibungen über Vergabemarktplätze wie Metropole Ruhr, offene Daten wie im Open-Government-Angebot www.open.nrw und grundsätzliche Transparenz sind ohne Barrierefreiheit wenig wert.

Die cosinex strebt auf ihren Internet-Angeboten und in ihren Lösungen selbst ein Höchstmaß an Barrierefreiheit an. Dabei sehen wir uns heute bereits auf einem mehr als guten Weg: Mit dem vom W3C empfohlenen Evaluationstool webaccessibility.com erreichen unsere Dienste stets einen Score von mindestens 90. BITV-Tests verschiedener Kunden bestätigen dies. Darüber freuen wir uns, sehen aber unverändert für eine bestmögliche Barrierefreiheit auch noch Luft nach oben:

Dienst oder MicroserviceHealth Score (Max. 100)
https://www.vergabe.metropoleruhr.de98
https://xrechnung.io/100
https://www.cpvcode.de/92
https://www.nutscode.de/#/92
https://www.fristenrechner.de/91
https://www.dtvp.de/94

1. Barrierefreie PDF-Dokumente

Daher optimieren wir unsere Lösungen kontinuierlich weiter: So wurden bereits vor drei Jahren für den Vergabemarktplatz (seit Version 8.6) und das Vergabemanagementsystem die technischen Grundlagen gelegt, um nicht nur archivierbare PDF-Dokumente im Format PDF/A, sondern auch barrierefreie PDF-Dateien nach dem Standard PDF/UA zu generieren.

Hintergrund ist, dass sich die Richtlinie (EU) 2016/2102 (siehe Abschnitt Rechtslage) auf alle digitalen Inhalte erstreckt, also auch PDF-Dokumente. Gleiches gilt für die Visualisierung von E-Rechnungen gemäß dem Standard XRechnung mit einer Lösung aus unserem Hause.

2. Gebärdensprache und Leichte Sprache

Um gemäß § 4 BITV 2.0 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen, können mit der Lösung Vergabemarktplatz ab Version 8.6 entsprechende Verlinkungen auf entsprechende Erläuterungen oder Videos mit Hilfe des Administrationsbereiches durch die Verfahrensbetreuung hinterlegt werden.

Anzeige der konfigurierbaren Links hinsichtlich Gebärdensprache, einfacher Sprache und Barrierefreiheit.

3. Immer besser werden

Da alle Lösungen der cosinex webbasiert sind, im Regelfall zu ihrer Handhabung also ein aktueller Internet-Browser ohne Installation lokaler Clients oder zusätzlicher Software genügt, ist die Grundanforderung an einen barrierefreien bzw. barrierearmen Zugang bereits durch die Wahl der Technologie erfüllt.

Mit dem Einsatz einer neuen Frontend-Technologie, die bereits für die Module im Bereich der E-Rechnung verwendet wurden, seit der Version 10 auch schrittweise Einzug in das VMS hält und Basis des neuen webbasierten Bietertools sein wird, haben wir entwicklungsseitig den Schritt in Richtung Barrierefreiheit by design eingeschlagen.

4. Hinweise willkommen

Ungeachtet dessen erhalten wir – trotz positivem Feedbacks – immer wieder Hinweise und arbeiten kontinuierlich und bis in Details an der Barrierefreiheit in unseren Lösungen, nicht nur hinsichtlich der Bedienbarkeit ohne Maus, der Benennung von Dokumententiteln, besserer Alternativtexte für Bedienelemente und Grafiken, sondern vielem mehr.

Nicht alle Aspekte der Barrierefreiheit von Softwarelösungen lassen sich allerdings mit Prüftools ermitteln. Menschen mit Behinderungen können uns daher seit Mitte 2023 über einen neuen Kanal Hinweise zur Verbesserung unserer Lösungen senden.

5. Aktualisierung des cosinex Blogs

Die Barrierefreiheit betrifft alle Angebote der cosinex. Dazu gehört mit monatlich über 20.000 Leserinnen und Lesern auch unser Blog. Eine barriefreie Gestaltung war daher auch beim vollständigen Re-Design unseres Blogs zu Mitte März eine wesentliche Prämisse.

IV. Zur Rechtslage rund um die Barrierefreiheit im Bereich E-Government

Für Websites von Behörden des Bundes und der Länder ist Barrierefreiheit längst eine rechtliche Anforderung – maßgeblich vorgegeben von der Europäischen Union.

1. EU-Barrierfreiheitsrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wurde bereits am 2. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Ihr Anwendungsbereich umfasst Internetauftritte und -angebote sowie mobile Anwendungen wie etwa Apps aller „öffentlichen Stellen“ unmittelbar. Bei der Frage, wer unter „öffentlicher Stelle“ zu subsumieren ist, verweist die Richtlinie auf die funktionalen Auftraggeber im Sinne der klassischen Richtlinie. Kurz gesagt: Wer klassischer öffentlicher Auftraggeber im Sinne der EU-Richtlinie ist, ist auch von den Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie betroffen (vgl. hierzu auch unseren Beitrag Neuer Behördenbegriff der EU?)

Auf Bundesebene fand die Richtlinie Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der aktualisierten Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), auf Ebene der Länder bestehen entsprechende Regelungen.

2. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) setzt das im Grundgesetz geregelte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auf bundesgesetzlicher Ebene um. Es richtet sich entsprechend in erster Linie an die Behörden der Bundesverwaltung.

Das BGG formuliert insbesondere

  • ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
  • Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  • Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
  • Verständlichkeit und Leichte Sprache
  • Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik

Zur Umsetzung der entsprechenden Inhalte in den Bundesländern bestehen jeweils landesspezifische Vorgaben.

3. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Auf Ermächtigungsgrundlage des BGG wurde die inzwischen wiederholt überarbeitete BITV erlassen. Sie schreibt unter anderem vor, dass von der Startseite und jeder Seite einer Website eine Erklärung – auch in Gebärdensprache und Leichter Sprache – zur Barrierefreiheit erreichbar sein muss.

Die anzuwendenden Standards werden in der BITV nicht direkt genannt, sondern es wird auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen verwiesen. Das ist zurzeit die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03).

4. Europäische Norm EN 301 549

Die Version 3.2.1 der Norm EN 301 549 wurde am 12. August 2021 veröffentlicht. Sie stellt die Standards zur Verfügung, auf die sich in Deutschland die BITV bezieht und ist für öffentliche Stellen maßgeblich.

5. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, wurde im Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.