Ein Fundstück aus Frankreich zeigt beispielhaft, wie die Verwendung öffentlicher Mittel lokal ansprechend bekannt gegeben werden kann.
„Berufskrankheit“ – so lautete die Reaktion des Autors dieser Zeilen auf die verständnislosen Blicke der Mitreisenden, während er auf den Auslöser drückte und das nebenstehende Motiv fotografierte. Denn das unscheinbare, fast technokratisch anmutende Schild versetzte ihn trotz Urlaub von einem Moment auf den anderen urplötzlich wieder „in den Dienst“.
Mit Konzentration auf die (früher noch etwas besseren) Französischkenntnisse sowie das berufliche Alltagsvokabular wurde deutlich, dass die südfranzösische Kommune Sète in Kooperation mit der zuständigen Präfektur in Toulouse Arbeiten im Stadtpark über drei Lose („lot“) unter Verwendung von 200.000 Euro Zuwendungen zu insgesamt rund 819.000 Euro (inkl. USt.) ausgeschrieben und mittlerweile bezuschlagt hatte.
Hinzu kam die Angabe der beauftragten Landschaftsarchitekten, Tiefbauer und örtlichen Versorger sowie der beiden Programme für die öffentlichen Beihilfen: jeweils zur Hälfte aus einem „bundesweiten“ Aufbauprogramm für Kommunen im ländlichen Bereich sowie aus einem Fördertopf der Region Okzitanien mit ihren insgesamt knapp sechs Millionen Einwohnern. Der planmäßige Ausführungszeitraum beträgt ca. sieben Monate.
Vorbild Frankreich?
Neben der ansprechenden optischen Komponente sehen wir hier recht viel Information und Transparenz für eine städtische Bauvergabe im Unterschwellenbereich. Auch unser Nachbarland ist im öffentlichen Beschaffungswesen natürlich publikationspflichtig und hält entsprechende, für Frankreich auch erwartbar zentrale, Onlineangebote inkl. Recherchemöglichkeiten vor. Die letzte große Vergaberechtsreform in Frankreich trat zum 01. April 2019 in Kraft und konsolidierte mehrere bis dato parallel greifende nationale Vergabegesetzte.
Der wesentliche Unterschied zu Deutschland liegt in der praktischen Umsetzung regulatorischer Vorgaben: Die bei uns von Gerichten in Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern als Streitfall behandelten Klagen zur Übermittlung und Bekanntgabe von Details vergebener Aufträge (vgl. hierzu die thematisch verwandten Blogbeiträge aus Juli 2016 und März 2019) fußten u.a. auf einer Inanspruchnahme über das hohe Gut des Presserechts und behandelten streitgegensächlich genau das, was bei unseren Nachbarn ein schönes Beispiel für ein hohes Maß an Transparenz zeigt: Angaben zum Auftragnehmer, zum Auftragsgegenstand, zur Dauer der Arbeiten und vor allen Dingen zur detaillierten Auftragssumme.
Keine Frage: Ein allzu pauschaler Vergleich kann und soll hier nicht getroffen werden. Tiefergehende Sonderfragen zu Transparenz und Publikation bleiben unbeachtet – etwa die technische Bereitstellung oder Weiterverwertung von Informationen, die zudem auch Schutzrechten unterliegen können. Unabhängig davon ist dies gleichwohl eine ansprechende Variante zur Bekanntgabe der Verwendung öffentlicher Mittel.
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Fotos: Daniel Förster